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Genehmigung Errichtung oder Änderung einer Anlage an oberirdischen Gewässer beantragen

Saarland 99012098001000, 99012098001000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012098001000, 99012098001000

Leistungsbezeichnung

Genehmigung Errichtung oder Änderung einer Anlage an oberirdischen Gewässer beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Anlegestellen (Synonym), Leitungsanlagen (Synonym), Gewässerkreuzung (Synonym), Brücke (Synonym), Gebäude (Synonym), Unterführungen (Synonym), Gewässer (Synonym), Leitung (Synonym), Steg (Synonym), Fähren (Synonym), Hafenanlagen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)
  • Bauplanung (2050400)
  • Bauverfahren (2050500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 78 Saarländisches Wassergesetz (SWG)

§ 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Teaser

Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben ein Gewässer kreuzen oder das Vorhaben in oder an einem Gewässer stattfindet, benötigen Sie hierfür eine Genehmigung, die Sie bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen erhalten.

Volltext

Wenn Sie ein Vorhaben planen, das in, an, über oder unter einem Gewässer stattfinden soll, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.

Wenn Sie eine Anlage errichten oder wesentlichen Änderungen an einer bestehenden Anlage in, oberhalb von, unterhalb von, über oder an oberirdischen Gewässern vornehmen möchten, benötigen Sie hierfür eine Genehmigung der zuständigen Behörde.

Anlagen können sein: Brücken, Stege. Leitungen, Kabelleitungen, Gewässerkreuzungen, Gebäude, Unterführungen, Hafenanlagen, Anlegestellen, Leitungsanlagen, Fähren, Stauanlagen, Durchlässe, Ver- und Entsorgungsleitungen parallel zum Gewässer, Uferbefestigungen, Grundstückseinfriedungen, Geländeauffüllungen bzw. -abtrag.

Erforderliche Unterlagen

  • Beschreibung der geplanten Maßnahme / Erläuterungsbericht Beschreibung der geplanten Maßnahme / Erläuterungsbericht
  • Übersichtslageplan
  • bemaßter Querschnitt
  • bemaßter Längsschnitt
  • Nachweis über Eigentum und / oder Gestattungen und der Zugänglichkeit

Voraussetzungen

Von dem Vorhaben darf keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, zu erwarten sein, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhindert noch ausgeglichen werden kann.

Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Kosten

Kostenart: variabel

Kostenhöhe (variabel): von 51 bis zu 1.533 Euro

Vorkasse: Nein

Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr

Zahlungsweise: Überweisung/Zahlschein

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage in, an, über und unter einem Gewässer können Sie schriftlich oder online über den entsprechenden Online-Dienst beantragen.

Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, geht es wie folgt weiter:

  • Die Behörde prüft die Antragsunterlagen; sie fordert ggf. Unterlagen an und beteiligt ggf. betroffene Stellen.
  • Sie reichen ggf. weitere Unterlagen nach und die betroffene(n) Stelle(n) geben ihre Stellungsnahmen ab.
  • Die Behörde prüft auf Basis der eingereichten Unterlagen und eingegangenen Stellungnahmen, ob eine Genehmigung erteilt werden kann.
  • Wenn Ihr Antrag positiv verbeschieden werden kann, erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid für die Anlage in, am, über und unter einem Gewässer.
  • Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen in einfach gelagerten Fällen 4 Wochen, kann jedoch je nach Komplexität des Einzelfalls auch länger betragen.

Frist

Bemerkung: Rechtzeitig vor Errichtung der Anlage

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

In folgenden Fällen liegt die Zuständigkeit nicht beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz:

  • Ist für das Vorhaben eine Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige nach baurechtlichen Vorschriften erforderlich, so entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Ausgenommen sind Anlagen, die der erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, einer bergrechtlichen Zulassung oder einer sonstigen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen.
  • Anlagen des Bundes oder des Landes bedürfen keiner Genehmigung, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem (Genehmigungs-/Ablehnungs-)Bescheid
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Antrag auf Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
  • Beantragen einer Errichtung oder Änderung von Anlagen an, in, über oder unter oberirdischen Gewässern von z.B. Leitungen, Brücken, Stegen, Kabelleitungen
  • zuständig: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden