Genehmigung Errichtung oder Änderung einer Anlage an oberirdischen Gewässer beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Wasser, Gewässer und Boden (1170200)
- Bauplanung (2050400)
- Bauverfahren (2050500)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 78 Saarländisches Wassergesetz (SWG)
§ 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben ein Gewässer kreuzen oder das Vorhaben in oder an einem Gewässer stattfindet, benötigen Sie hierfür eine Genehmigung, die Sie bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen erhalten.
Wenn Sie ein Vorhaben planen, das in, an, über oder unter einem Gewässer stattfinden soll, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Wenn Sie eine Anlage errichten oder wesentlichen Änderungen an einer bestehenden Anlage in, oberhalb von, unterhalb von, über oder an oberirdischen Gewässern vornehmen möchten, benötigen Sie hierfür eine Genehmigung der zuständigen Behörde.
Anlagen können sein: Brücken, Stege. Leitungen, Kabelleitungen, Gewässerkreuzungen, Gebäude, Unterführungen, Hafenanlagen, Anlegestellen, Leitungsanlagen, Fähren, Stauanlagen, Durchlässe, Ver- und Entsorgungsleitungen parallel zum Gewässer, Uferbefestigungen, Grundstückseinfriedungen, Geländeauffüllungen bzw. -abtrag.
- Beschreibung der geplanten Maßnahme / Erläuterungsbericht Beschreibung der geplanten Maßnahme / Erläuterungsbericht
- Übersichtslageplan
- bemaßter Querschnitt
- bemaßter Längsschnitt
- Nachweis über Eigentum und / oder Gestattungen und der Zugänglichkeit
Von dem Vorhaben darf keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, zu erwarten sein, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhindert noch ausgeglichen werden kann.
Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Kostenart: variabel
Kostenhöhe (variabel): von 51 bis zu 1.533 Euro
Vorkasse: Nein
Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr
Zahlungsweise: Überweisung/Zahlschein
Eine Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage in, an, über und unter einem Gewässer können Sie schriftlich oder online über den entsprechenden Online-Dienst beantragen.
Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, geht es wie folgt weiter:
- Die Behörde prüft die Antragsunterlagen; sie fordert ggf. Unterlagen an und beteiligt ggf. betroffene Stellen.
- Sie reichen ggf. weitere Unterlagen nach und die betroffene(n) Stelle(n) geben ihre Stellungsnahmen ab.
- Die Behörde prüft auf Basis der eingereichten Unterlagen und eingegangenen Stellungnahmen, ob eine Genehmigung erteilt werden kann.
- Wenn Ihr Antrag positiv verbeschieden werden kann, erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid für die Anlage in, am, über und unter einem Gewässer.
- Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr.
Die Bearbeitungsdauer beträgt nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen in einfach gelagerten Fällen 4 Wochen, kann jedoch je nach Komplexität des Einzelfalls auch länger betragen.
In folgenden Fällen liegt die Zuständigkeit nicht beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz:
- Ist für das Vorhaben eine Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige nach baurechtlichen Vorschriften erforderlich, so entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Ausgenommen sind Anlagen, die der erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, einer bergrechtlichen Zulassung oder einer sonstigen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen.
- Anlagen des Bundes oder des Landes bedürfen keiner Genehmigung, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat.
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem (Genehmigungs-/Ablehnungs-)Bescheid - Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Antrag auf Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
- Beantragen einer Errichtung oder Änderung von Anlagen an, in, über oder unter oberirdischen Gewässern von z.B. Leitungen, Brücken, Stegen, Kabelleitungen
- zuständig: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz