Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage einreichen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Bauplanung (2050400)
- Bauverfahren (2050500)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Für eine Vorlage in der Genehmigungsfreistellung müssen Sie die geforderten Bauvorlagen gemäß Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) ebenfalls einreichen.
Sie haben ein Wahlrecht und damit auch die Möglichkeit ihr Bauvorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO prüfen zu lassen.
Bitte beachten Sie, dass alle Vorgaben nach § 63 Abs. 1 und 2 LBO erfüllt werden müssen, da sonst die Genehmigungsfreistellung nicht durchgeführt werden kann.
Für eine Vorlage in der Genehmigungsfreistellung müssen Sie die geforderten Bauvorlagen gemäß Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) ebenfalls einreichen.
Sie haben ein Wahlrecht und damit auch die Möglichkeit ihr Bauvorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO prüfen zu lassen.
Bitte beachten Sie, dass alle Vorgaben nach § 63 Abs. 1 und 2 LBO erfüllt werden müssen, da sonst die Genehmigungsfreistellung nicht durchgeführt werden kann.
Pflichtunterlagen:
- Flurkarte, § 2 BauVorlVO
- Nachweis der baulichen Nutzung § 6 BauVorlVO
- Beschreibung des Baugrundstücks, § 5 BauVorlVO
- Beschreibung der baulichen Anlage, § 5 BauVorlVO
- Lageplan, § 3 BauVorlVO
- Bauzeichnungen, § 4 BauVorlVO
- Bauzahlenberechnungen, § 5 BauVorlVO
Je nach Art des Bauvorhabens und Lage des Baugrundstücks können oder müssen weitere Bauvorlagen eingereicht werden. Dies sind zum Beispiel:
- Beschreibung der Feuerungsanlage (§5 BauVorlVO)
- Betriebsbeschreibung für gewerbliche Bauvorhaben
- Über den Inhalt der Betriebsbeschreibung nach § 5 BauVorlVO hinaus können weitere Angaben zur Art der geplanten Nutzung erforderlich sein, insbesondere zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit.
- Bautechnische Nachweise gem. § 67 LBO bspw.:
- Standsicherheit § 8 BauVorlVO
- Brandschutz § 9 BauVorlVO
- Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz § 9 BauVorlVO
- Darstellung der Grundstücksentwässerung § 7 BauVorlVO
Erhebungsbogen nach Hochbaustatistikgesetz zur Erhebung der Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Zustimmung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf Grund landesrechtlicher Verfahrensvorschriften ausgeführt werden dürfen
Pflichtunterlagen:
- Flurkarte, § 2 BauVorlVO
- Nachweis der baulichen Nutzung § 6 BauVorlVO
- Beschreibung des Baugrundstücks, § 5 BauVorlVO
- Beschreibung der baulichen Anlage, § 5 BauVorlVO
- Lageplan, § 3 BauVorlVO
- Bauzeichnungen, § 4 BauVorlVO
- Bauzahlenberechnungen, § 5 BauVorlVO
Je nach Art des Bauvorhabens und Lage des Baugrundstücks können oder müssen weitere Bauvorlagen eingereicht werden. Dies sind zum Beispiel:
- Beschreibung der Feuerungsanlage (§5 BauVorlVO)
- Betriebsbeschreibung für gewerbliche Bauvorhaben
- Über den Inhalt der Betriebsbeschreibung nach § 5 BauVorlVO hinaus können weitere Angaben zur Art der geplanten Nutzung erforderlich sein, insbesondere zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit.
- Bautechnische Nachweise gem. § 67 LBO bspw.:
- Standsicherheit § 8 BauVorlVO
- Brandschutz § 9 BauVorlVO
- Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz § 9 BauVorlVO
- Darstellung der Grundstücksentwässerung § 7 BauVorlVO
Erhebungsbogen nach Hochbaustatistikgesetz zur Erhebung der Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung oder der Zustimmung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf Grund landesrechtlicher Verfahrensvorschriften ausgeführt werden dürfen
Die Gemeinde hat einen Monat Zeit mitzuteilen, ob eine Baugenehmigung erforderlich wird oder ob sie eine vorläufige Untersagung beantragen wird.
Die Gemeinde hat einen Monat Zeit mitzuteilen, ob eine Baugenehmigung erforderlich wird oder ob sie eine vorläufige Untersagung beantragen wird.
Sie haben ein Wahlrecht und damit auch die Möglichkeit ihr Bauvorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO prüfen zu lassen.
Für spezielle bauliche Anlagen ist es möglich eine Genehmigungsfreistellung zu beantragen. In diesem Fall ist keine Baugenehmigung von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
Für spezielle bauliche Anlagen ist es möglich eine Genehmigungsfreistellung zu beantragen. In diesem Fall ist keine Baugenehmigung von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich.