Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen

Saarland 99012106007001, 99012106007001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012106007001, 99012106007001

Leistungsbezeichnung

Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen

Leistungsbezeichnung II

Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

Verrichtungsdetail

bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben (isoliert)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauplanung (2050400)
  • Bauverfahren (2050500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht (z. B. von der Landesbauordnung (LBO), von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder der Baunutzungsverordnung), ist es möglich, dass Sie die Zulassung der Abweichung gesondert beantragen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für verfahrensfreie Bauvorhaben. Auch wenn die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden, muss trotzdem eine Zulassung beantragt werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann Ihnen dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung für eine Abweichung, eine Ausnahme oder Befreiung erteilen.

Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig.

Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht (z. B. von der Landesbauordnung (LBO), von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder der Baunutzungsverordnung), ist es möglich, dass Sie die Zulassung der Abweichung gesondert beantragen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für verfahrensfreie Bauvorhaben. Auch wenn die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden, muss trotzdem eine Zulassung beantragt werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann Ihnen dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung für eine Abweichung, eine Ausnahme oder Befreiung erteilen.

Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig.

Erforderliche Unterlagen

Einzelfallabhängig weitere Unterlagen (z. B. für isolierte Abweichungen):

  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan
  • Bauzeichnungen

Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält.

Einzelfallabhängig weitere Unterlagen (z. B. für isolierte Abweichungen):

  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan
  • Bauzeichnungen

Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält.

Voraussetzungen

Eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften kann zugelassen werden, wenn sie

  • mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (insbesondere den allgemeinen Anforderungen des § 3 LBO).
  • der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, zu berücksichtigt wird und die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange gewürdigt werden.

Eine Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften (Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) kann zugelassen werden, wenn sie

  • nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn

  • die Grundzüge der Planung nicht berührt und
     
    • Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
    • die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
    • die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
    • gem. §31 BauGB auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften kann zugelassen werden, wenn sie

  • mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (insbesondere den allgemeinen Anforderungen des § 3 LBO).
  • der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, zu berücksichtigt wird und die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange gewürdigt werden.

Eine Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften (Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) kann zugelassen werden, wenn sie

  • nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn

  • die Grundzüge der Planung nicht berührt und
     
    • Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
    • die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
    • die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
    • gem. §31 BauGB auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Kosten

Dieser Antrag ist gebührenpflichtig.

Dieser Antrag ist gebührenpflichtig.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung beantragen und sie begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für verfahrensfreie Vorhaben und auch für Abweichungen von Vorschriften, die nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden.

Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung beantragen und sie begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für verfahrensfreie Vorhaben und auch für Abweichungen von Vorschriften, die nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden