Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Bauplanung (2050400)
- Bauverfahren (2050500)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht (z. B. von der Landesbauordnung (LBO), von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder der Baunutzungsverordnung), ist es möglich, dass Sie die Zulassung der Abweichung gesondert beantragen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für verfahrensfreie Bauvorhaben. Auch wenn die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden, muss trotzdem eine Zulassung beantragt werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann Ihnen dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung für eine Abweichung, eine Ausnahme oder Befreiung erteilen.
Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig.
Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht (z. B. von der Landesbauordnung (LBO), von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder der Baunutzungsverordnung), ist es möglich, dass Sie die Zulassung der Abweichung gesondert beantragen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für verfahrensfreie Bauvorhaben. Auch wenn die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden, muss trotzdem eine Zulassung beantragt werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann Ihnen dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung für eine Abweichung, eine Ausnahme oder Befreiung erteilen.
Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig.
Einzelfallabhängig weitere Unterlagen (z. B. für isolierte Abweichungen):
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan
- Bauzeichnungen
Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält.
Einzelfallabhängig weitere Unterlagen (z. B. für isolierte Abweichungen):
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan
- Bauzeichnungen
Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält.
Eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften kann zugelassen werden, wenn sie
- mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (insbesondere den allgemeinen Anforderungen des § 3 LBO).
- der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, zu berücksichtigt wird und die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange gewürdigt werden.
Eine Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften (Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) kann zugelassen werden, wenn sie
- nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn
- die Grundzüge der Planung nicht berührt und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
- gem. §31 BauGB auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften kann zugelassen werden, wenn sie
- mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (insbesondere den allgemeinen Anforderungen des § 3 LBO).
- der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, zu berücksichtigt wird und die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange gewürdigt werden.
Eine Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften (Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) kann zugelassen werden, wenn sie
- nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn
- die Grundzüge der Planung nicht berührt und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
- gem. §31 BauGB auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung beantragen und sie begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für verfahrensfreie Vorhaben und auch für Abweichungen von Vorschriften, die nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden.
Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung beantragen und sie begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für verfahrensfreie Vorhaben und auch für Abweichungen von Vorschriften, die nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden.