Registrierungspflicht für Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Registrierung
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Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Geldwäschegesetz (GwG) haben sich unter Angabe ihrer konkreten Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.
Dienstleisterinnen und Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänderinnen bzw. Treuhänder, die nicht zugleich den unter § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 Geldwäschegesetz (GwG) genannten Berufen angehören, haben sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.
Diese Verpflichtung besteht nur für Dienstleisterinnen und Dienstleister, die für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:
a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,
c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,
d) Ausübung der Funktion einer Treuhänderin oder eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,
e) Ausübung der Funktion einer nominellen Anteilseignerin bzw. eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben,
Hinweis: Soweit nicht nach anderen Vorschriften die Befugnis hierzu besteht, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder der Führungs- und Leitungsebene des verpflichteten Unternehmens abberufen, soweit begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besitzen.
Die Aufsichtsbehörde kann verpflichteten Unternehmen, bei denen begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oder der wirtschaftlich Berechtigte die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht besitzt, die Ausübung der oben genannten Dienstleistungen untersagen.
- Sie müssen Ihre persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Persönliche Identifikation, sei es über die Nutzung der Bund ID oder durch Kopie des Ausweises.
- Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie der Vorder- und Rückseite)
- Information über Art, Umfang und Ort der Tätigkeit durch die verantwortliche Person.
- Ggf. Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Ggf. weitere Nachweise nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde
Sie sind Dienstleisterin oder Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänderin oder Treuhänder und gehören nicht zugleich den unter § 2 Abs. 1 Nummer 10 bis 12 GwG genannten Berufen an. Sie bedürfen keiner Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung nach anderen Vorschriften außerhalb des Geldwäschegesetzes.
Sie erbringen für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen:
a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,
c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,
d) Ausübung der Funktion einer Treuhänderin oder eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,
e) Ausübung der Funktion einer nominellen Anteilseignerin oder eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,
f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben.
Die Registrierung ist gebührenfrei.
Die bzw. der Verpflichtete zeigt ihre bzw. seine konkrete Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde an.
Die Aufsichtsbehörde bestätigt die Registrierung.
Weiterführende Infos zur Geldwäscheprävention finden Sie auf der Themenseite des Saarlandes
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Geldwäschegesetz (GwG) haben sich unter Angabe ihrer konkreten Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.
Landesverwaltungsamt
Am Markt 7
66386 St. Ingbert
Tel: +49 681 501-00
Email: gwg@lava.saarland.de
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein