Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Zugangsberechtigung für Sicherheitsbereiche des Flughafens beantragen

Saarland 99080017001000, 99080017001000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080017001000, 99080017001000

Leistungsbezeichnung

Zugangsberechtigung für Sicherheitsbereiche des Flughafens beantragen

Leistungsbezeichnung II

Zugangsberechtigung für Sicherheitsbereiche des Flughafens beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Luftverkehr (080)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Personal einstellen (2030200)
  • Arbeitssicherheit (2030500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie auf einem Flughafen in Sicherheitsbereichen arbeiten möchten, benötigen Sie eine Zugangsberechtigung (zum Beispiel ein Flughafenausweis). Voraussetzung dafür ist eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie verschiedene Schulungen.

Volltext

Wenn Sie auf einem Flughafen in einem Sicherheitsbereich arbeiten möchten, benötigen Sie eine Zugangsberechtigung. Als Nachweis hierfür erhalten Sie in der Regel einen Flughafenausweis. Der Ausweis erlaubt Ihnen, dass Sie sich in den für Sie relevanten Arbeitsbereichen auf dem Flughafen unbegleitet bewegen können. Sie dürfen Ihren Ausweis keiner anderen Person überlassen. Sollten Sie Ihren Ausweis verlieren oder dieser gestohlen werden, müssen Sie dies bei der Ausgabestelle des Flughafens unverzüglich melden.

Sie benötigen keine Zugangsberechtigung auf einem Flughafen, wenn Sie außerhalb der Sicherheitsbereiche arbeiten, zum Beispiel in der allgemein zugänglichen Eingangshalle.

Eine Zugangsberechtigung beantragen Sie üblicherweise über den Flughafenbetreiber bei der Luftsicherheitsbehörde. Die Regelung betrifft Personen, die regelmäßig den Sicherheitsbereich eines Flughafens betreten müssen, so zum Beispiel bei:

  • Sicherheitskontrollen
  • der Abfertigung
  • dem Transport
  • der Kontrolle von Luftfracht.

Zum Sicherheitsbereich zählen:

  • Teile eines Flughafens, in denen sich kontrollierte Fluggäste kurz vor ihrem Abflug aufhalten können
  • Teile eines Flughafens, in denen sich kontrolliertes aufgegebenes Gepäck befindet oder durchtransportiert wird
  • Bereiche eines Flughafens, in denen Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge stehen
  • zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen

Die Regelung betrifft somit auch: 

  • Pilotinnen und Piloten,
  • Flugschülerinnen und Flugschüler,
  • Mitglieder von flughafenansässigen Vereinen,
  • Schülerpraktikantinnen und -praktikanten,
  • Warenlieferanten und vergleichbare Versorger,
  • Händler und Gewerbetreibende sowie
  • Beschäftigte von Reinigungsunternehmen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: 1 Monat

Vor Arbeitsantritt im Zusammenhang mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, teilweise ist aber auch je nach Flughafen eine längere oder kürzere Frist möglich.

Weiterführende Informationen

Bitte wenden Sie sich an die Ausweisstelle des Flughafens.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen Erteilung 
  • Beschäftigte, wie 
    - Kontrollierende 
    - Beschäftigte in der Abfertigung 
    - Flughafenpersonal
    - Gewerbetreibende
    - Pilotinnen und Piloten 
    - Flugschülerinnen und Flugschüler
    - Warenlieferanten
    - Reinigungskräfte
    benötigen für nicht allgemein zugängliche Bereiche auf Flughäfen eine Zugangsberechtigung.
  • Voraussetzung für Zugangsberechtigung ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung. 
  • Zugangsberechtigung und Zuverlässigkeitsüberprüfung werden deshalb meist gleichzeitig beantragt.
  • Antragsstellung vor dem Arbeitsantritt bei Luftsicherheitsbehörde oder beim Flughafenbetreiber
  • Gültigkeit: maximal 5 Jahre
  • zuständig: Luftsicherheitsbehörden der Länder 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Referat F/2 - Luftfahrt

Keplerstraße 18

66117 Saarbrücken

Formulare

nicht vorhanden