Grundbuch Abschrift
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Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag (beglaubigte) Abschriften bzw. (amtliche) Ausdrucke aus dem Grundbuch und der Grundakte.
Sie erhalten im Grundbuch beispielsweise Informationen darüber,
- wer Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks ist,
- ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben, zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten oder
- ob es Vormerkungen oder bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt. Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag oder einer anderen Abrede.
So können beispielsweise vor dem Kauf eines Grundstücks durch Einsichtnahme in das Grundbuch etwaige Rechte dritter Personen am Eigentum der Verkäuferin oder des Verkäufers ermittelt werden, um zu vermeiden, dass ein Grundstück mit wertmindernden Belastungen übernommen wird, die der Käuferin oder dem Käufer nicht bekannt sind, zum Beispiel einem lebenslangen Wohnrecht eines Dritten. Da für Grundstücksübertragungen jedoch in den meisten Fällen ein Beurkundungserfordernis besteht, erfolgt die Grundbucheinsicht in aller Regel durch die Notarin oder den Notar, die beziehungsweise der mit dem Grundstücksgeschäft betraut ist und Vertragsbeteiligten diesbezüglich unterrichtet.
Soweit Sie aufgrund eines berechtigten Interesses zur Einsicht in das Grundbuch bzw. in die Grundakte berechtigt sind, können Sie vom Grundbuchamt die Erteilung einer Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Wenn Sie dies wünschen, kann die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt werden.
In den Ländern, die – wie das Saarland – das Grundbuch maschinell führen, tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Der amtliche Ausdruck ist mit einem Dienstsiegel oder -stempel versehen und steht einer beglaubigten Abschrift gleich.
- Reisepass oder Personalausweis
- wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers)
- wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf
- Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.
- Um eine Abschrift oder einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, muss das berechtigte Interesse dem Grundbuchamt dargelegt werden. Im Einzelfall kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung oder einen Nachweis des Interesses verlangen.
- Ein berechtigtes Interesse haben die Grundstückseigentümerin oder der -eigentümer und alle im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber, zum Beispiel Gläubiger einer Grundschuld. Daneben kann auch ein wirtschaftliches oder öffentliches Interesse ausreichen, zum Beispiel Grundstücksangrenzer, die Auskunft über die benachbarte Eigentümerin oder den benachbarten Eigentümer erlangen wollen, eine Mieterin oder ein Mieter zur Ermittlung, ob die Vermieterin oder der Vermieter die Eigentümerin oder der Eigentümer oder ein Erbe ist.
- Die Grundbucheinsicht beim Grundbuchamt: gebührenfrei
- Erteilung eines Ausdrucks aus dem Grundbuch durch das Grundbuchamt: 10,00 EUR
- Erteilung eines amtlichen Ausdrucks: 20,00 EUR
- Abdruck aus dem Grundbuch durch Notarin oder Notar: 10,00 EUR
- beglaubigter Abdruck: 15,00 EUR zuzüglich Auslagen der Notarin oder des Notars, insbesondere die Abrufgebühr in Höhe: 8,00 EUR (je Grundbuchblatt)
Sie müssen eine Grundbuchabschrift oder einen Grundbuchausdruck beantragen. Dies können Sie persönlich oder schriftlich tun.
Sie können sich bei der Antragstellung auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. Eine Vollmacht können Sie für diesen Einzelfall oder allgemein als Vorsorgevollmacht erteilen.
Hinweis: Das Grundbuch wird inzwischen regelmäßig in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. In solchen Fällen erhalten Sie
- anstelle der Abschrift einen Ausdruck oder einen von einer Notarin oder einem Notar erteilten Abdruck
- anstelle einer beglaubigten Abschrift einen amtlichen Ausdruck oder einen von einer Notarin oder einem Notar erteilten beglaubigten Ausdruck.
Die Übersendung des Grundbuchausdrucks erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel auf dem Postweg und nicht unverschlüsselt über das Internet.
Sofern Sie ein berechtigtes Interesse darlegen und ggf. nachweisen können, kann Ihnen ein Auszug aus dem Grundbuch erteilt werden. Der Grundbuchauszug kann in einfacher oder beglaubigter Form erteilt werden.
Die Grundbuchsachen für alle im Saarland gelegenen Grundstücke werden zentral bei dem Saarländischen Grundbuchamt beim Amtsgericht Saarbrücken bearbeitet. Ausdrucke aus dem Grundbuch können sowohl beim Saarländischen Grundbuchamt in Saarbrücken als auch bei jedem saarländischen Amtsgericht sowie über eine Notarin oder einen Notar beantragt werden. Amtliche Ausdrucke erhalten Sie jedoch ausschließlich beim Saarländischen Grundbuchamt in Saarbrücken.