Hausgeburt anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung können Sie auf Antrag eine Geburtsurkunde für die Hausgeburt erhalten.
Für die Anzeige einer Hausgeburt sind folgende Nachweise erforderlich:
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister,
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.
Alle Urkunden und Dokumente müssen Sie zur Beurkundung im Standesamt in der Regel im Original vorlegen.
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist für Sie gebührenfrei.
Gebühr für eine Geburtsurkunde: 14 Euro
Gebühr für einen beglaubigten Ausdruck: 14 Euro
Gebühr für eine mehrsprachige Geburtsurkunde: 14 Euro
Gebühr für die Ausstellung einer Übersetzungshilfe (mehrsprachiges Formular gemäß Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 2016/1191): 14 Euro
Gebühr für jedes weitere Exemplar, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wurde: 7 Euro
Gebühr für eine Geburtsurkunde zur Beantragung von Kindergeld und/oder Elterngeld: keine
- Sie zeigen die Hausgeburt des Kindes mündlich oder schriftlich beim zuständigen Standesamt an.
- Vereinbaren Sie ggf. einen Termin, bevor Sie persönlich zur Geburtsanzeige beim Standesamt erscheinen.
- Sie reichen die erforderlichen Unterlagen (im Original) beim Standesamt ein.
- Die Geburt wird vom Standesamt beurkundet.
- Sie können Geburtsurkunden erhalten.
Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen.
Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
- Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten
- Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
- Bei einer Hausgeburt muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
- Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, anzuzeigen.
- Frist: Anzeige muss innerhalb einer Woche erfolgen.
- Für die Anzeige fallen keine Gebühren an.
- Auf Antrag stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde aus.
- Wenn Ihr Kind zu Hause geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem Standesamt anzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist.
- Das Saarland hat von der durch das Personenstandsgesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf Landesebene ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten. Dies ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern saarlandweit bei allen Standesämtern Auskünfte aus saarländischen Personenstandsregistern oder Personenstandsurkunden zu erhalten, soweit die Personenstandsfälle elektronisch erfasst sind. Dies ist regelmäßig seit 2009 der Fall.