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Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung

Saarland 99110003001000, 99110003001000 Typ 2/3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110003001000, 99110003001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3a

Begriffe im Kontext

Tierhaltung (Synonym), Versuchstiere (Synonym), Tierhandel (Synonym), Schaustellung von Tieren (Synonym), Schutzhunde (Synonym), Zoo (Synonym), Hundetraining (Synonym), Tierheim (Synonym), wissenschaftlicher Zweck (Synonym), gewerbliche Tierzucht (Synonym), Tiertransport (Synonym), Reitverein Wanderritt (Synonym), Tierschutz (Synonym), Tierversuche (Synonym), Tierzucht (Synonym), Wirbeltiere (Synonym), Tierschutzgesetz (Synonym), Reit- oder Fahrbetrieb (Synonym), Schädlingsbekämpfung (Synonym), Tiere (Synonym), gewerblicher Umgang mit Tieren (Synonym), TierSchG (Synonym), Tiervermittlung (Synonym), Ausbildung von Hunden (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Teaser

Bei vielen Tätigkeiten im gewerblichen Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Volltext

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie folgende Tätigkeiten mit Tieren gewerblich betreiben möchten:

  • Zucht oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
  • Handel mit Wirbeltieren
  • einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
  • Tiere zur Schau stellen oder hierfür zur Verfügung stellen
  • Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
  • Sie bilden Hunde für Dritte aus, wie beispielsweise Begleithunde oder Assistenzhunde, unterhalten hierfür Einrichtungen oder leiten die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter an, beispielsweise durch Hundeschulen

Die Anmeldung eines Gewerbes ist keine Voraussetzung.

Gewerbsmäßigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

Eine Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie die nachfolgenden Tätigkeiten durchführen möchten:

  • Sie führen die Zucht oder Haltung, auch zur Abgabe an Dritte, oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern durch, die selbst oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken, beispielsweise Tierversuchen, verwendet zu werden.
  • Sie führen die Zucht oder Haltung von Wirbeltieren, deren Organe oder Gewebe zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind, beispielsweise zur Anlage von Zellkulturen zur Diagnostik, durch.
  • Sie halten Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung, beispielsweise einer Auffangstation. 
  • Sie halten und stellen Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung zur Schau oder stellen sie für Letzteres zur Verfügung.
  • Sie verbringen oder führen Wirbeltiere - außer Nutztiere - zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland ein beziehungsweise vermitteln diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung, wie beispielsweise durch den Auslandshundetierschutz.
  • Sie bilden Schutzhunde aus oder unterhalten hierfür Einrichtungen.
  • Sie führen Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durch.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • detaillierte Beschreibung der geplanten Tätigkeit,
  • Angabe des Ortes des Gewerbes (Geschäftsadresse),
  • Angaben zum Antragsteller, Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort),
  • Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort),
  • Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person,
  • Angaben zu den Tierarten und jeweilige Anzahl der Tiere, die gehalten werden sollen,
  • Angaben zu den Räumen und Einrichtungen: Grundriss, Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen für die Tiere mit Maßangaben.

Dem Antrag sind in der Anlage folgende Unterlagen beizufügen:

  • Nachweise über die Zuverlässigkeit des Antragstellers: Auszug aus dem Gewerbezentralregister, polizeiliches Führungszeugnis
  • Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person: z.B. einschlägige Ausbildungszeugnisse, Urkunden über Studienabschlüsse, Fortbildungsbescheinigungen, Nachweise über die langjährige Erfahrung im Umgang mit der jeweiligen Tierart; polizeiliches Führungszeugnis

Erforderlichenfalls Pläne der Räume und Einrichtungen

Voraussetzungen

  • Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist der Nachweis Ihrer Sachkunde in Bezug auf die jeweilige Tierart und Ihrer Zuverlässigkeit.
  • Die Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen sowie für die geplante Tätigkeit tierschutzkonform und geeignet sein.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie Ihren Antrag beim Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) postalisch oder per Mail an Tierschutzgewerbe@lav.saarland.de.
  • Nutzen Sie das Antragsformular über den nachstehenden Link
  • Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein, die zunächst auf formale Vollständigkeit geprüft werden.
  • Im Anschluss wird geprüft, ob die Nachweise der Sachkunde und Zuverlässigkeit als erbracht gewertet werden können.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate, Verlängerung um 2 Monate möglich

Frist

Es gibt keine Frist

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung
  • für bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Tieren ist eine Erlaubnis erforderlich
  • diese Tätigkeiten können unter anderem die Zucht, die Haltung und den Handel von Wirbeltieren umfassen
  • die Erlaubnis wird nicht für die Haltung und Zucht von landwirtschaftlichen Nutztieren oder Gehegewild benötigt
  • die Erlaubnis wird durch die zuständige Behörde auf Antrag erteilt
  • zuständig: zuständige Behörden, in der Regel: Veterinärämter 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden