Gemeinnütziger Verein Anerkennung
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Begriffe im Kontext
- Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
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Als anerkannter gemeinnütziger Verein können Sie von Steuervergünstigungen profitieren. Nachfolgend erfahren Sie mehr darüber.
Vereine und sonstige Körperschaften wie Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften etc. können durch eine entsprechende Ausgestaltung ihrer Satzung bzw. ihres Statuts den Status einer gemeinnützigen Körperschaft erlangen. Die Körperschaft muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (sog. steuerbegünstigte Zwecke) verfolgen. Außerdem muss die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen der Satzung entsprechen.
Gemeinnützige Körperschaften erhalten eine besondere staatliche Förderung. Die Zweckbetriebe gemeinnütziger Körperschaften sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, ebenso wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften, deren Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr als 45.000 Euro im Jahr übersteigen. Außerdem gibt es Steuerbefreiungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grundsteuer. Die Umsätze der Zweckbetriebe werden mit dem ermäßigten Steuersatz von z.Zt. 7 % der Umsatzsteuer unterworfen.
Gemeinnützige Körperschaften können außerdem steuerlich abzugsfähige Zuwendungen (Spenden) in Empfang nehmen. Aufgrund der von der Körperschaft (dem Verein) ausgestellten Zuwendungsbestätigung kann der Spender seine Zuwendung in seiner Einkommensteuererklärung als steuermindernde Sonderausgabe geltend machen. In vielen Fällen sind auch Mitgliedsbeiträge von gemeinnützigen Vereinen bei der Einkommensteuer des Mitglieds abzugsfähig. Nähere Informationen hierzu enthält die Behördenleistung "Spenden".
- Aktuelle Satzung
- Protokoll der Gründungsversammlung
- Einnahmeüberschussrechnungen
- Kassen- und Tätigkeitsberichte
- Protokolle der Mitgliederversammlungen
Das Gesetz (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) verlangt, dass gemeinnützige Körperschaften sowohl nach ihrer Satzung als auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Die Tätigkeit der Körperschaft muss ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
In § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sind die gemeinnützigen Zwecke aufgeführt. Hierbei handelt es sich beispielsweise um:
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, des Völkerverständigungsgedankens, der Entwicklungszusammenarbeit, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Heimatpflege und der Heimatkunde,
- die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind,
- die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
Generell gilt, dass ein Verein nur dann als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden kann, wenn er sich bei seiner Betätigung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung hält, d.h. er darf keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördern und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandeln.
Das für die Körperschaft (den Verein) zuständige Finanzamt erkennt die Gemeinnützigkeit durch den Erlass eines Steuerfreistellungsbescheides an. Dazu werden in der Regel in einem dreijährigen Turnus die Körperschaften (Vereine) aufgefordert, den Erklärungsvordruck "Gem" auszufüllen und Angaben über ihre Tätigkeit zu machen. Im Rahmen seiner Überprüfung stellt das Finanzamt in erster Linie fest, ob in der Vergangenheit die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft (des Vereins) mit der Satzung übereinstimmte, d. h. ob die Satzungszwecke tatsächlich verfolgt wurden. Die Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung umfasst auch die Frage, ob steuerliche Zuwendungsbestätigungen ordnungsgemäß ausgestellt wurden. Ergibt die Überprüfung, dass die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt das Finanzamt einen Freistellungsbescheid für die geprüften Jahre. Ergibt die Überprüfung dagegen, dass die Gemeinnützigkeit zu versagen ist, setzt das Finanzamt durch Steuerbescheid die Steuern fest.
Die Prüfung, ob die Satzung einer Körperschaft (eines Vereins) die satzungsmäßigen Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts enthält, erfolgt in einem eigenen Verfahren zur Feststellung der Satzungsmäßigkeit. Die Feststellung ist sowohl für die Besteuerung der Körperschaft (des Vereins) als auch für den Sonderausgabenabzug (Spendenabzug) des Spenders bzw. Mitglieds bindend. Die Körperschaften (Vereine) können nunmehr bei Neugründungen oder bei Satzungsänderungen beim Finanzamt einen Antrag auf gemeinnützigkeitsrechtliche Prüfung der vorgesehenen Regelungen und auf Erlass eines Bescheides über die Satzungsmäßigkeit stellen. Bei Neugründungen ist die Berechtigung, steuerbegünstigte Zuwendungen entgegenzunehmen und hierüber Zuwendungsbestätigungen auszustellen, nur aufgrund dieses Feststellungsbescheides gegeben. Nähere Informationen hierzu enthält die Behördenleistung "Vereinsbesteuerung".
Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.
Für die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit reicht bei neu gegründeten Vereinen ein formloser Antrag aus oder die Feststellung wird von Amts wegen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens getroffen.
Im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung sind die Körperschaftsteuer- Erklärungsvordrucke „KSt 1“ gemeinsam mit der „Anlage Gem“ üblicherweise über das ELSTER-Online Portal einzureichen.