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Entschädigungen von Tierverlusten infolge von Tierseuchen beantragen.

Saarland 99110020080000, 99110020080000 Typ 2/3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110020080000, 99110020080000

Leistungsbezeichnung

Entschädigungen von Tierverlusten infolge von Tierseuchen beantragen.

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3a

Begriffe im Kontext

Tiergesundheit (Synonym), Entschädigung (Synonym), Verjährung (Synonym), Tierhalterin (Synonym), Höchstentschädigung (Synonym), Tierverlust (Synonym), behördliche Anordnung (Synonym), Tierseuchenbekämpfung (Synonym), Tierhalter (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

  • Zugang zu Finanzmitteln auf nationaler Ebene

Lagen Portalverbund

  • Finanzierung zur Krisenbewältigung (2060300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Tierseuchenkasse des Saarlandes (TSK Saarland)

Teaser

Wenn Ihre Tiere durch behördlich angeordnete Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung getötet wurden, können Sie eine Entschädigung bei der zuständigen Landesbehörden beantragen.

Volltext

Entschädigungen sind gesetzliche Leistungen nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes. Die Entschädigung orientiert sich am gemeinen Wert des Tieres vor der Erkrankung und berücksichtigt bestimmte Höchstsätze je Tierart. Beachten Sie, dass keine Entschädigungen für Tiere gewährt werden, die im Besitz von Bund oder Ländern sind oder für solche, die entgegen geltenden Vorschriften eingeführt wurden.

Die Tierseuchenkasse des Saarlandes leistet Entschädigungen für Tierverluste und erstattet Kosten, die bei der Verwertung oder Tötung der Tiere entstehen.

Um Anspruch auf Entschädigung zu haben, dürfen keine schuldhaften Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften begangen worden sein. Die Entschädigungsanträge müssen in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach der Tötung der Tiere gestellt werden.

Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Veterinäramt (Landesamt für Verbraucherschutz) unter Einhaltung der Fristen zu stellen. In einigen Fällen kann die Entschädigung teilweise gewährt werden, wenn die vollständige Versagung der Entschädigung eine unbillige Härte darstellen würde.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Entschädigung
  • Nachweis der behördlichen Anordnung zur Tötung der Tiere
  • Dokumentation des Tierverlustes (z.B. Schlachtbescheinigungen)
  • Gutachten eines Tierarztes über Ursache und Notwendigkeit der Maßnahme
  • Nachweis über den gemeinen Wert der Tiere vor der Erkrankung

Voraussetzungen

  • Es liegt eine behördliche Anordnung zur Tötung der Tiere vor.
  • Sie haben keine schuldhaften Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften begangen.
  • Der Antrag auf Entschädigung wird innerhalb der festgelegten Frist (in der Regel 30 Tage nach der Tötung) gestellt.
  • Die Tiere befanden sich zum Zeitpunkt der Tötung in Ihrem Gewahrsam und waren nicht Eigentum des Bundes oder eines Landes.

Kosten

kostenfrei

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie einen Antrag auf Entschädigung bei der zuständigen Veterinärbehörde (Landesamt für Verbraucherschutz) ein, inklusive aller erforderlichen Nachweise.
  • Das Landesamt leitet Ihren Antrag nach Prüfung an die Tierseuchenkasse weiter.
  • Die Tierseuchenkasse prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und die Erfüllung der Voraussetzungen.
  • Die Entschädigungshöhe wird auf Basis des gemeinen Wertes der Tiere ermittelt.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung und die Entschädigungshöhe. Die Entschädigung wird auf Ihr angegebenes Konto überwiesen.
  • Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, erhalten Sie eine detaillierte Begründung

Bearbeitungsdauer

90 Tag(e)
Die Tierseuchenkasse setzt die Beträge für die Entschädigung und die Erstattung der Kosten, welche durch die Verwertung oder Tötung des Tieres entstanden sind, fest. Die Entschädigung ist innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses an den entschädigungsberechtigten Tierhalter auszuzahlen

Frist

Antragsfrist: 30 Tag(e)
Der Antrag auf Entschädigung muss in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach der Tötung der Tiere bei der zuständigen Landesbehörde eingegangen sein.
Geltungsdauer: 1 Jahr(e)
Ansprüche auf Entschädigungen verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Das Veterinäramt bearbeitet den Fall und leitet dann die gesamten Unterlagen an die Tierseuchenkasse des Saarlandes weiter. Diese prüft und entscheidet über den Antrag.

Bei beitragspflichtigen Tierarten – das sind im Saarland Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen Hühner und Truthühner – werden die Mittel je zur Hälfte von der Tierseuchenkasse aus den Beitragsmitteln der saarländischen Tierhalter und dem Saarland getragen.

Bei nicht beitragspflichtigen Tierarten – z. B. Bienen und Gehegewild – trägt das Saarland im Ergebnis 100 % der Entschädigungszahlungen; hier ist die Tierseuchenkasse nur für die Festsetzung und Auszahlung der Leistung zuständig.

Höhe der Entschädigung

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert eines Tieres. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Nicht berücksichtigt werden Zukunfts- oder Liebhaberwerte.

Neben dem gemeinen Wert der Tiere werden grundsätzlich auch die Kosten der Tötung oder Schlachtung erstattet. Verwertbare Teile der Tiere sind auf die Entschädigung anzurechnen, d. h. Erlöse, die z. B. durch Schlachtung erzielt werden, mindern die Entschädigung.

Ebenfalls nicht entschädigt werden tierärztliche Behandlungskosten, Kosten der Reinigung und Desinfektion sowie wirtschaftliche Folgeschäden wie z.B. Verwerfensfälle oder wirtschaftliche Einbußen infolge von Sperrmaßnahmen.

Schätzverfahren, Minderung der Entschädigung:

Die Höhe der Entschädigung ist von einem beamteten Tierarzt zu schätzen.

Die Entschädigung wird von der Tierseuchenkasse des Saarlandes festgesetzt und im Auftrag des Staates ausgezahlt. Sie darf nach § 16 Tiergesundheitsgesetz bestimmte Höchstwerte pro Tier nicht überschreiten:

bei Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren 6.000 €

bei Rindern, Bisons, Wisenten, Wasserbüffeln 4.000 €

bei Schweinen 1.500 €

bei Gehegewild 1.000 €

bei Schafen 800 €

bei Ziegen 800 €

bei Geflügel 50 €

bei Bienen und Hummeln, je Volk 200 €

bei Fischen, je kg Lebendgewicht 20 €

Für Tiere, die vor Erstattung der Tierseuchenverdachtsanzeige nachweislich an der Seuche verendet sind, wird die Höhe der Entschädigung um 50 % vermindert. Dies gilt nicht bei Milzbrand, Rauschbrand und Tollwut sowie für Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche Krankheit festgestellt worden ist.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Entschädigung für Tierverluste durch behördliche Maßnahmen möglich
  • Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Tötung erforderlich
  • Entschädigung orientiert sich am gemeinen Wert, Höchstsätze je Tierart beachten
  • Keine Entschädigung für Bund-Länder-Eigentum und entgegen Vorschriften eingeführte Tiere

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden