Alleinerbschein Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften
- Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
- Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 1371 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 1922 – 2385 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 40 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
- §§ 342 - 345 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 352 - 352e Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Sie haben alleine geerbt. Im Geschäftsverkehr (z.B. mit Banken, Versicherungen oder Behörden) kann es notwendig werden, Ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachzuweisen.
Im Geschäftsverkehr (z.B. mit Banken, Versicherungen oder Behörden) kann es notwendig werden, Ihre Erbenstellung nachzuweisen. Das Erbrecht wird regelmäßig durch den sog. Erbschein nachgewiesen. Durch den Erbschein wird amtlich bekundet, wer Erbe des Verstorbenen ist und welchen Verfügungsbeschränkungen er ggf. unterliegt. Wer im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, kann über den Nachlass verfügen. Seine Geschäftspartner sind selbst dann geschützt, wenn sich der Erbschein später als unrichtig erweisen und eingezogen werden sollte.
Mit dem Alleinerbschein bestätigt Ihnen das zuständige Nachlassgericht Ihre Erbenstellung als alleiniger Erbe nach dem Verstorbenen.
- Besonderer Antrag nebst eidesstattlicher Versicherung
- Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Auszüge aus dem Familienbuch) für alle in Betracht kommenden Erben und ggf. weitere Angehörigen
- Falls vorhanden: Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag o.Ä.)
- Gültige Ausweisdokumente
- Ggf. weitere Nachweise in Abhängigkeit des Erbfalls
Hinweis: Personenstandsurkunden sind im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen, einfache Kopien genügen nicht.
Zur Beantragung des Alleinerbscheins muss eine Person verstorben sein und Sie müssen alleiniger Erbe nach dieser Person sein.
Für die Erteilung des Erbscheins werden Gebühren nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) erhoben.
Die Höhe der Gebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden bei der Wertfeststellung grundsätzlich abgezogen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).
Zu den vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten zählen nicht die sog. Erbfallschulden, d.h. z.B. Bestattungskosten, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche etc.
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts gestellt werden.
Eine Antragstellung ist ferner als elektronisches Dokument mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder einfacher Signatur und Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Verbindung mit § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) möglich.
Allerdings haben Sie im Antrag bestimmte Angaben an Eides statt zu versichern. Wegen der Formbedürftigkeit der eidesstattlichen Versicherung erfolgt die Antragstellung regelmäßig über einen Notar oder zu Protokoll des Nachlassgerichts.
Der Antrag muss auf Erteilung eines bestimmten Erbscheins gerichtet sein. Dazu sind insbesondere der Berufungsgrund (gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung) und die Erbquote anzugeben.
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüft das Nachlassgericht, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Alleinerbscheins gegeben sind. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Alleinerbschein erteilt.
Sofern die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins nicht gegeben sind, erhalten Sie einen Beschluss, der Ihnen dies mitteilt und deutlich macht, welche Gründe gegen eine Erteilung sprechen.
Eine Frist zur Beantragung eines Erbscheins besteht nicht. Ein Antrag kann jederzeit nach dem Tod des Erblassers gestellt werden.
Allerdings ist die Grundbuchumschreibung auf den/die Erben nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Sterbefall kostenlos möglich. Der Erbschein und die Grundbuchberichtigung sollten daher rechtzeitig beantragt werden.
Die Ablehnung des Antrags kann mit der Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG innerhalb eines Monats angefochten werden.
- Nach einer Erbschaft kann es notwendig sein, einen Erbschein zu beantragen, um beispielsweise am Geschäftsverkehr teilnehmen zu können.
- Dieser muss beim Nachlassgericht des zuständigen Amtsgerichts beantragt werden.
Als Nachlassgericht zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das für Sie örtlich zuständige Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis im Justizportal des Bundes und der Länder. Das Verzeichnis erreichen Sie online: