Versteigerergewerbe Erlaubnis
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 34b Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)
- Verordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der Gewerbeordnung (Gewerbeordnungs-Zuständigkeitsverordnung - GewOZVO)
- §6b Gewerbeordnung (GewO) zum Einheitlichen Ansprechpartner
Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.
Keine Erlaubnispflicht besteht für:
- Internetauktionen (Bitte beachten Sie: Wenn Teilnehmerinnen oder Teilnehmer online an Vor-Ort-Versteigerungen teilnehmen, so ist eine Erlaubnis erforderlich! Der Begriff "Internetauktionen" bezieht sich auf jene Auktionen, die ausschließlich online stattfinden.),
- Verkäufen, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmaklerinnen oder Kursmakler oder durch die hierzu ermächtigten Handelsmaklerinnen oder Handelsmakler vorgenommen werden,
- Versteigerungen, die von Behörden oder Beamten vorgenommen werden oder
- Versteigerungen, zu denen als Bieterinnen oder Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.
Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern kein Versagungsgrund i.S.v. §34b Abs.4 Nr.1 o. Nr.2 Gewerbeordnung (GewO) vorliegt.
Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede geschäftsführende Gesellschafterin oder jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditistinnen oder Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.
Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.
Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie
- zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise überprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind und
- geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen. Geprüft wird hierbei, ob die antragstellende Person Schulden (privater oder öffentlich-rechtlicher Art) hat oder ob Insolvenzverfahren bekannt sind.
Für die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen oder fremder Rechte mit Ausnahme grundstücksgleicher Rechte nach § 34b Abs. 1 GewO wird eine Gebühr in Höhe von
51-153 € erhoben. Für die Erlaubnis für die Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte nach § 34b Abs. 1 GewO wird eine Gebühr in Höhe von 102-511 € erhoben.
Bei Ablehnung:
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer: 679).
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
- Die Erlaubnis für Versteigerungen müssen bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher unbedingt erforderlich.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
- Nach Bezahlung der Gebühr wird Ihnen der Bescheid übermittelt. Entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
- Die Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.
- Genehmigungsfiktion nach 3 Monaten
Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Versteigerer/Versteigerin beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG) über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 1 GewO).
Es gibt keine feste Bearbeitungsdauer.
Genehmigungsfiktion nach 3 Monaten
Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Versteigerer/Versteigerin beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG) über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 1 GewO).
Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher unbedingt erforderlich.
Neben der Erlaubniseinholung müssen Sie das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden Auskunft- und Nachschaurechte.
Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Ferner unterliegen Sie als Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV).
Die Erlaubnis für Versteigerungen müssen bei der zuständigen Behörde (hier: Gemeinden) beantragt werden.
Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Nach der Prüfung erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Nach Bezahlung der Gebühr wird Ihnen der Bescheid übermittelt. Entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.
Zuständige Stelle: Städte & Gemeinden
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein