Versteigerung - Anzeige Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§§ 3 und 6 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)
Wer eine Versteigerung durchführen möchte, muss dies vorab schriftlich anzeigen. Eine Versteigerung ist spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift ist auch der zuständigen IHK zu übersenden.
Wenn Sie eine Versteigerung durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle schriftlich/über das online-Formular anzeigen.
Wollen Sie ungebrauchte Ware versteigern, muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:
- Die Ware stammt aus
- einem Nachlass,
- einer Insolvenzmasse oder
- einer Geschäftsaufgabe oder
- die Ware wird im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert.
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich
Die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift ist auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu übersenden.
Die Anzeige ist mit den Angaben
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
- Gattung der zu versteigernden Ware
zu versehen und schriftlich vorzunehmen.
Falls es sich bei der Versteigerung um Waren handelt, die
- zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
- im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch) und
- in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht, ist in der schriftlichen Anzeige außerdem noch
- der Anlass der Versteigerung sowie
- der Name und die Anschrift der Auftraggeber
anzugeben.
Um eine Versteigerung bei der zuständigen Behörde anzeigen zu können, müssen Sie eine gültige Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes nach der Gewerbeordnung besitzen.
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung).
Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2a Versteigererverordnung erfüllt sind.
Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor 5 Tagen beendet wurde. Eine Versteigerung darf die Dauer von 6 Tagen nicht überschreiten. In Einzelfällen kann die Kommune von den genannten Fristen Ausnahmen gewähren. (vgl. § 3 Abs. 3 Versteigererverordnung).
Hinweis: wenn Sie eine Ausnahme von den Voraussetzungen beantragen wollen, nutzen Sie bitte die „Anzeige einer Versteigerung und Antrag auf Ausnahme von Anzeigevorschriften“
Sie wollen eine gewerbliche Versteigerung durchführen.
Diese Versteigerung muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin der zuständigen Stelle angezeigt sein.
Die Versteigerungsanzeige muss der zuständigen Gemeinde angezeigt werden.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben und meldet sich gegebenenfalls bei Ihnen.
Es handelt sich um eine Anzeige, d.h. sofern Sie keine Ablehnung/Untersagung erhalten können Sie die Versteigerung wie angezeigt durchführen.
Zuständige Stelle: Gemeinde.
Hinweis: Unter bestimmten Umständen können die Anzeigefrist verkürzen. Dazu stellen sie bitte einen separaten „Antrag auf Ausnahmen von der Versteigererverordnung im Rahmen der Anzeige einer Versteigerung“. Sie müssen diesen Antrag separat stellen, weil damit ein Verwaltungsakt verbunden ist.
Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.
In Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, kann die Frist auf Antrag verkürzt werden. Stellen Sie dazu bitte den separaten „Antrag auf Ausnahmen von der Versteigererverordnung im Rahmen der Anzeige einer Versteigerung“.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Sie wollen eine gewerbliche Versteigerung durchführen.
Diese Versteigerung muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin der zuständigen Stelle angezeigt sein.
Die Versteigerungsanzeige muss der zuständigen Gemeinde angezeigt werden.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben und meldet sich gegebenenfalls bei Ihnen.
Es handelt sich um eine Anzeige, d.h. sofern Sie keine Ablehnung/Untersagung erhalten können Sie die Versteigerung wie angezeigt durchführen.
Zuständige Stelle: Gemeinde.
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein