Versteigerung - Antrag auf Ausnahme von Anzeigevorschriften
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Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen anzeigen. Diese Anzeige und die Durchführung der Versteigerung ist mit bestimmten zeitlichen und räumlichen Auflagen verbunden. Ausnahmen von diesen Auflagen können Sie hier beantragen.
Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen anzeigen. Diese Anzeige und die Durchführung der Versteigerung ist mit bestimmten zeitlichen und räumlichen Auflagen verbunden. Ausnahmen von diesen Auflagen können Sie hier beantragen. Z.B. bei Versteigerungen leicht verderblicher Waren kann eine Verkürzung der zweiwöchigen Anzeigepflicht von Versteigerungen beantragt werden.
Dieser Antrag gilt bei positivem Bescheid gleichzeitig auch als Anzeige der Versteigerung.
- Angaben zu Ort und Zeitpunkt (d.h. Beginn und Ende) der Versteigerung,
- Bezeichnung der Warengattung,
- Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach der Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt.
- Versicherung, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird.
Weitere erforderliche Unterlagen und Informationen sind auf Verlangen herauszugeben.
Um eine Ausnahme von den Anforderungen an eine Versteigerung oder der Anzeige einer Versteigerung zu beantragen, müssen Sie eine gültige Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes nach der Gewerbeordnung besitzen. Ein Ausnahmegrund kann gegebenenfalls nach Einholen einer Stellungnahme bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, Ausnahmen von den Fristen, z.B. leicht verderbliches Versteigerungsgut, vorliegen. Die zuständige Behörde prüft auf Einzelfälle.
Für die Bewilligung einer Ausnahme wird eine Gebühr in Höhe von 15,30 € - 102 € erhoben.
Bei Ablehnung:
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 679).
Sie müssen die Anzeige einer Versteigerung und den Antrag auf Ausnahme von Anzeigevorschriften bei der zuständigen Behörde beantragen. Mit dem Antrag auf Ausnahme, z.B. Verkürzung der Anzeigepflicht, zeigt der Versteigerer gleichzeitig seine Versteigerung mit an. Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt sind. Nach der Prüfung erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Nach Bezahlung der Gebühr wird Ihnen der Bescheid übermittelt. Entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Die Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein. Bei positiver Prüfung wird die Ausnahme gewährt und gleichzeitig die gilt die Anzeige der Versteigerung als entgegengenommen.
Anzeige einer Versteigerung: Gewährung einer Ausnahme
Der Versteigerer kann eine Ausnahme von Auflagen bei der Anzeige der Versteigerung beantragen; z.B. kommt eine Verkürzung der Anzeigepflicht insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut in Betracht.
Mit dem Antrag auf Ausnahme zeigt der Versteigerer gleichzeitig seine Versteigerung mit an.
Zuständige Behörde: Gemeinden
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein