Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
-
§ 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
-
§ 4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
-
§ 11a Gewerbeordnung (GewO)
-
§ 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
-
§ Verordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der Gewerbeordnung
Wenn Sie sich gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler selbstständig machen möchten, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.
Als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler erbringen Sie Finanzdienstleistungen, in dem Sie selbstständig Finanzprodukte an Kunden vermitteln, wobei Sie eine Provision vom Anbieter des Finanzproduktes erhalten. Sofern Sie Ihr Honorar vom Kunden erhalten, beantragen Sie bitte eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlageberaterin oder Honorar-Finanzanlageberater. Sie dürfen nicht gleichzeitig als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlageberaterin oder Honorar-Finanzanlageberater tätig sein.
Als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler sind Sie durch die sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes (KWG) auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt.
Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:
- Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen,
- Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).
Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern dies aus Sicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.
Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit, wie Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse wie Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts, Auskunft des Insolvenzgerichts und Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung,
- Sachkundenachweis: Bescheinigung über bestandene Prüfung oder Nachweis über einschlägige Berufsqualifikation (siehe weiterführende Hinweise),
- Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften.
Hinweis: Bei Personen(handels)gesellschaften muss jede geschäftsführende Gesellschafterin oder jeder geschäftsführende Gesellschafter einen Antrag stellen und die erforderlichen Unterlagen einreichen.
Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des § 34f GewO liegen derzeit zwischen 120 und 1.600 Euro.
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
Bei Ablehnung:
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 385.13).
- Sie stellen den Antrag.
- Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
- Nach Bezahlung der Gebühr wird Ihnen der Bescheid übermittelt.
Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Zudem müssen Sie nach Aufnahme der Tätigkeit als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Abs. 1 GewO stellen.
1. Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenvermittlerin oder Honorar-Finanzanlagenvermittler tätig zu werden, können Sie für alle Produktkategorien (offene Fonds, geschlossene Fonds, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes) beantragen, sie kann aber auch auf einzelne Kategorien beschränkt werden.
2. Keine doppelte Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater
Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler nach § 34f Gewerbeordnung und als Honorar-Finanzanlagenberaterin oder Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Gewerbeordnung schließen sich gegenseitig aus. Wer also bereits eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler besitzt, kann eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberaterin oder Honorar-Finanzanlagenberater nur erhalten, wenn er auf die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler verzichtet.
Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind die Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Sie werden in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register eingetragen.
Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen. Entsprechende Hinweise finden Sie im Bescheid.
Wenn Sie sich gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler selbstständig machen möchten, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.
Die Zuständigkeit obliegt im Saarland den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den Mittelstädten St. Ingbert und Völklingen als Erlaubnisbehörde und der IHK Saarland als Registerbehörde.
Örtlich zuständig für die Erlaubniserteilung ist die Kreispolizeibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich
- die Firma, die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren Betriebssitz hat,
- die Antragstellerin oder der Antragsteller den Wohnsitz hat, im Fall dass kein Betriebssitz vorhanden ist
- die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen ständigen Aufenthalt hat, falls Obiges nicht vorliegt.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein