Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Anmeldepflichten (2010100)
- Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie ein Wanderlager veranstalten und dieses öffentlich ankündigen möchten und die An- und Abreise der Teilnehmenden geschäftsmäßig durch Sie als Veranstalterin oder Veranstalter oder durch mit Ihnen zusammenwirkende Personen erfolgen soll, müssen Sie dies vorher anzeigen.
Sollen Waren und Leistungen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes im Reisegewerbe von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend zum sofortigen Verkauf angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden, handelt es sich hierbei um ein Wanderlager (§ 56a der Gewerbeordnung).
Ein Wanderlager liegt beispielsweise vor, wenn der Verkauf in Hotels oder Gaststätten erfolgt - bei sogenannten Kaffeefahrten - oder in nur vorübergehend genutzten leerstehenden Ladenlokalen.
Die unter § 55a GewO Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten unterliegen keiner Reisegewerbekartenpflicht.
Die unter § 56 GewO Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten dürfen nicht angeboten werden.
Wird das Wanderlager öffentlich beworben, etwa durch Plakate, Zeitungsanzeigen, Rundschreiben, Einladungen und wird die An- und Abreise der teilnehmenden Personen zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch die veranstaltende Person oder von Personen im Zusammenwirken mit der veranstaltenden Person erfolgen, so ist es zuvor bei der zuständigen Gewerbestelle anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle durch die in der Anzeige genannte Veranstalterin oder den in der Anzeige genannten Veranstalter oder eine von ihm/ihr bevollmächtigten Vertretung geleitet werden; der Name der Vertretung ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Tritt eine juristische Person als Veranstalterin oder Veranstalter auf (GmbH, AG, Ltd. ...) ist stets eine Vertretung anzugeben, da die juristische Person nicht in eigener Person vor Ort tätig werden kann.
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
- bei juristischen Personen ein aktueller Registerauszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
- ggf. Reisegewerbekarte der veranstaltenden Person und der bevollmächtigten Vertretung
- den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung
Die Veranstalterin oder der Veranstalter eines Wanderlagers muss in der Regel im Besitz einer Reisegewerbekarte sein. Die bevollmächtigte Vertretung der Veranstalterin oder des Veranstalters muss dann im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte der veranstaltenden Person sein.
Die Gebühren für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 56a Abs. 2 GewO (Wanderlager) liegen derzeit zwischen 5,10 und 75 Euro.
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 601.15).
Bei Ablehnung:
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).
- Sie zeigen das Veranstalten eines Wanderlagers bei der zuständigen Stelle an.
- Nach der Prüfung Ihrer Anzeige erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
- Nach Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bestätigung übermittelt.
Die veranstaltende Person eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers vor allem untersagen, wenn
- die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde oder
- die öffentliche Ankündigung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht (§56a Abs. 4 S. 2 GewO).
- Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige
- ein Wanderlager liegt vor, wenn Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen vertreiben
- die Veranstaltung eines Wanderlagers ist bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmenden durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit diesen erfolgen sollen
- zuständig: Gewerbeämter der Kommunen
Die Zuständigkeit liegt bei den Gewerbeämtern der Kommunen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden.