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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes

Saarland 99050027008001, 99050027008001 Typ 2/3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050027008001, 99050027008001

Leistungsbezeichnung

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3b

Begriffe im Kontext

Bestätigung des Aufstellortes (Synonym), Spielgeräte (Synonym), Aufstellung Geldspielgeräte (Synonym), PTB (Synonym), Glücksspiel (Synonym), Geeignetheitsbescheinigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Bestätigung (008)

Verrichtungsdetail

des Aufstellortes

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Handlungsgrundlage

  • § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
  • Spielverordnung (SpielV)

Teaser

Sie dürfen als gewerbetreibende Person Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Warengewinn, Geldgewinn) nur aufstellen, wenn Ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist.

Volltext

Sie dürfen als gewerbetreibende Person Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Warengewinn, Geldgewinn) nur aufstellen, wenn Ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist.

Die Bestätigung, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann jederzeit mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen können sich auf den Aufstellungsort beziehen, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohnerinnen bzw. Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist.

Die genauen Bestimmungen über Aufstellungsorte sind in der Spielverordnung festgelegt.

Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), dürfen Sie nur

  1. in Beherbergungsbetrieben oder in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke oder Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden, oder
  2. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, oder
  3. in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacherinnen bzw. Buchmacher (nach § 2 RennwLottG) aufstellen.

Ein Geldspielgerät dürfen Sie z. B. nicht auf Volksfesten, Jahrmärkten, in Trinkhallen, Eisbars oder in Schank- und Speisewirtschaften aufstellen, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten oder Jugendherbergen befinden.

In der Regel erfolgt eine Ortsbesichtigung, insbesondere dann, wenn in den Räumlichkeiten erstmals Geräte aufgestellt werden sollen oder sich die Räumlichkeiten verändert haben.

Hinweis: Wenn Sie die Spielgeräte nicht selbst aufstellen, sondern in Ihrem Betrieb aufstellen lassen, dürfen Sie die Aufstellung nur gestatten, wenn Sie

  • die Mengenbeschränkungen einhalten,
  • sich vergewissert haben, dass der Aufsteller über eine Erlaubnis zum Aufstellen der Spielgeräte verfügt und
  • für die Spielgeräte eine Bauartzulassung der Physikalischen-Technischen Bundesanstalt vorliegt

Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  1. Ausgefülltes Antragsformular,
  2. Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung,
  3. Aktuelle Gewerbeanmeldung,
    1. Personalausweis oder Reisepass des Aufstellers mit einer aktuellen Meldebescheinigung (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers),
  4. Aktueller Registerauszug des Aufstellers bei juristischen Person.

Voraussetzungen

Der Aufstellungsort eines Spielgeräts mit Gewinnmöglichkeit muss sich grundsätzlich nach § 1 Spielverordnung in einer

  1. Schank- oder Speisewirtschaft, in der an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, oder
  2. in einem Beherbergungsbetrieb, einer Spielhalle oder ähnlichem Betrieb sowie,
  3. einer Wettannahmestelle konzessionierter Buchmacherinnen bzw. Buchmacher (nach § 2 RennwLottG) befinden, damit Ihnen die zuständige Behörde bestätigt, dass der Aufstellungsort geeignet ist.

Kosten

Die Gebühren für die Bestätigung nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung liegen derzeit zwischen 100 – 1.000 €.

Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.

Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 385.5.2).

Bei Ablehnung:

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).

Verfahrensablauf

Sie erhalten die Bestätigung und einen Gebührenbescheid. In der Regel erfolgt eine Ortsbesichtigung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen bei der Antragstellung keine gesetzlichen Fristen beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei Änderungen des Gaststättenbetriebs (z.B. Umbauten, Konzeptänderungen, Wechsel des Betreibers etc.) ist durch den Aufsteller ein neuer Antrag zu stellen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes
  • Um Spielgeräte, die eine Gewinnmöglichkeit bieten, aufstellen zu dürfen, muss die Geeignetheit des Aufstellorts festgestellt werden; Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist; Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; Grundsätzlich dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nur in Räumen von Schank oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.
  • Zuständig: Gewerbe- oder Ordnungsamt der Gemeinde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Gewerbe- oder Ordnungsamt der Gemeinde

Formulare

nicht vorhanden