Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 33c Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Zusätzlich müssen Sie für jedes aufgestellte Gerät nachweisen, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist.
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer technischen Vorrichtung ausgestattet sind, die den Spielausgang beeinflusst und bei denen ein Gewinn möglich ist, braucht die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Wenn Sie als Aufstellerin oder Aufsteller von Geldspielgeräten einen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie zusätzlich eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung für den jeweiligen Aufstellungsort.
Wer benötigt eine Erlaubnis?
- Die Aufstellerin bzw. der Aufsteller der Spielgeräte benötigt persönlich eine Erlaubnis, welche nicht übertragbar ist,
- Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) ist für jeden Gesellschafter eine Erlaubnis erforderlich,
- Bei juristischen Personen (GmbH/UG) beantragt die juristische Person die Erlaubnis, wobei die Unterlagen für die Zuverlässigkeitsprüfung und Sachkunde von jeder Geschäftsführerin bzw. jedem Geschäftsführer einzureichen sind.
Sollten die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle aufgestellt werden, muss hierfür eine separate Erlaubnis vorliegen (Spielhallenerlaubnis).
Damit Ihnen die Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt werden kann, müssen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit, die erforderliche Sachkunde sowie ein Sozialkonzept nachweisen können.
Die zuständige Behörde kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl Ihnen als auch dem/der Gewerbetreibenden, in dessen/deren Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.
Zu beachten ist, dass die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden darf. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite),
- Ggf. gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen),
- Aktueller Registerauszug bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen,
- Notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z. B. GmbH i. G.),
- Ggf. Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung bei ausländischen juristischen Personen,
- Nachweis über die Unterrichtung der Industrie- und Handelskammer,
- Sozialkonzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde und/oder bei juristischen Personen bei der Gemeinde der Hauptniederlassung),
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OG, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde).
Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde),
- Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals des Amtsgerichtes,
- Auskunft von der Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes.
Damit Ihnen die Erlaubnis nach § 33c Gewebeordnung erteilt werden kann, müssen Sie folgende nachweisen:
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen,
- Die erforderliche Sachkunde: Nachweis der Unterrichtung über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz,
- Ein Sozialkonzept: Konzept einer öffentlich anerkannten Institution, in dem Maßnahmen dargelegt werden, wie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
Die Gebühren für die Erlaubnis zur Aufstellung technisch betriebener Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung) liegen derzeit zwischen 100 – 1600 €.
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 385.5.1).
Bei Ablehnung:
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).
Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde einzureichen.
Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.
Zu beachten ist, dass Sie die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausüben dürfen. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Hinweis: Wer Geld- oder Warenspielgeräte aufstellt, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis – Allgemeine Aufstellerlaubnis – zu sein, handelt ordnungswidrig. Ebenso wer diese Geräte aufstellt, ohne dass für den Aufstellungsort die Unbedenklichkeit von der zuständigen Behörde bescheinigt wurde. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen geahndet werden.
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung. Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen