Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich zu beantragen.
Die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung setzt die Zulassung voraus, die von der zuständigen Stelle erteilt wird. Für die Antragstellung ist der amtliche Vordruck der zuständigen Stelle zu verwenden. Für die Antragstellung fallen Gebühren an. Neben der Zulassungsgebühr entstehen auch Gebühren für die Teilnahme an der Prüfung. Für die Antragstellung sind Fristen zu beachten.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der/die Bewerber/in vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der/die Bewerber/in keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen Wohnsitz hat.
Über die Entscheidung erteilt die zuständige Steuerberaterkammer einen schriftlichen Bescheid.
- Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang
- Passbild (nicht älter als ein Jahr)
- Zeugnisse/Urkunden/Bescheinigungen über
- den Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung und über die jeweilige Regelstudienzeit oder
- die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine andere gleichwertige Vorbildung und / oder
- die erfolgreiche Prüfung zum/zur geprüften Bilanzbuchhalter/in oder Steuerfachwirt/in
- Nachweise über praktische Tätigkeiten auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden (Arbeitgeberbescheinigungen)
Form der Nachweise:
Sämtliche Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen sind in (notariell oder behördlich) beglaubigter Form vorzulegen (postalisch an die zuständige Steuerberaterkammer zu übersenden).
Die Unterlagen sind in deutscher Sprache (ggf. mit einer beglaubigten Übersetzung) einzureichen.
Hinweise zum Nachweis der praktischen Tätigkeit:
Vorzulegen sind Bescheinigungen über Art und Dauer der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern; die Bescheinigung muss Angaben enthalten über
- die Beschäftigungszeit (Beginn und ggf. Ende),
- die Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Angestellter, freier Mitarbeiter, Beamter),
- die Arbeitszeit (in Zahl der Wochenstunden)
- Inhalt und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in Zahl der Wochenstunden)
- alle Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. längere Beurlaubung, Überstundenausgleich, Elternzeit, Krankheitszeiten usw.).
Zur Prüfung ist zuzulassen,
- wer ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und danach eine praktische Tätigkeit von drei bzw. zwei Jahren nachweist.
- Zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden kann auch ohne abgeschlossenes Hochschulstudium, wer den Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung (z. B. als Steuerfachangestellte/r) oder eine gleichwertige Vorbildung und danach eine entsprechende praktische Tätigkeit von acht Jahren nachweist. Im Falle einer erfolgreich abgelegten Prüfung zur/m Steuerfachwirt/in oder zur/m Geprüften Bilanzbuchhalter/in verkürzt sich die Zeit der praktischen Tätigkeit auf sechs Jahre.
Die praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.
Ob das absolvierte Studium oder die entsprechende Berufsausbildung den Voraussetzungen des § 36 StBerG entspricht, kann verbindlich nur durch die zuständige Stelle entschieden werden. Auf Antrag erteilt sie Auskunft über die Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen.
Der Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung kann nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung gestellt werden. Die Antragstellung ist bis zum 30. April es jeweiligen Jahres möglich.
Die Steuerberaterprüfung ist eine bundesweit einheitliche staatliche Prüfung, die von dem jeweils zuständigen Finanzministerium abgenommen wird. Mit dem Bestehen der Prüfung dokumentiert der/die Bewerber/in die für die Ausübung des Steuerberaterberufes notwendige hohe fachliche Qualifikation.
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich zu beantragen.
Steuerberaterkammer Saarland KdöR
Nell-Breuning-Allee 6 (Eingang 1 A/B)
66115 Saarbrücken