Wohngeld Minderung oder Wegfall der Leistung von Amts wegen (ohne Antrag)
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Wohnen und Umzug (1050200)
- Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert
- die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert
- das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Das Gesamteinkommen kann sich auch um mehr als 15 Prozent erhöhen, wenn sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht.
Die Neuberechnung des Wohngeldes erfolgt ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also ggf. auch rückwirkend.
Zur Prüfung, ob über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden ist, kann die Wohngeldstelle von Ihnen Unterlagen anfordern, wenn diese für die Entscheidung benötigt werden. Sie sind gegenüber der Wohngeldbehörde zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Neuberechnung erfolgt von Amts wegen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Nach der Prüfung der eingetretenen Änderungen erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid. Durch die Neuberechnung kann es daher auch zu einer Rückforderung von zu viel gezahltem Wohngeld kommen.
Die Neuberechnung des Wohngeldes erfolgt ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Eine rückwirkende Neuberechnung des Wohngeldes ist daher möglich.
Wohngeldempfänger sind verpflichtet Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Ihre konkreten Mitteilungspflichten können Sie auch Ihrem Bewilligungsbescheid entnehmen.
Die Wohngeldbehörde überprüft die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung.
Widerspruch
Konkrete Informationen zur form- und fristgemäßen Erhebung des Widerspruches können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides entnehmen.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Änderungen in Ihren Verhältnissen können Sie der Wohngeldbehörde online mitteilen. Verwenden Sie hierfür das Formular „Wohngeld Mietzuschuss Änderungsmitteilung“ wenn Sie Wohngeld als Mietzuschuss erhalten.
Wenn Sie Wohngeld als Lastenzuschuss erhalten, verwenden Sie das Formular „Wohngeld Lastenzuschuss Änderungsmitteilung“