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Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

Schleswig-Holstein 99107103017000, 99107103017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107103017000, 99107103017000

Leistungsbezeichnung

Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

Leistungsbezeichnung II

Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Alleinerziehend (Synonym), Unterhaltsvorschuss (Synonym), Änderung mitteilen (Synonym), Jugendamt (Synonym), Unterhalt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Trennung mit Kind (1020500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Teaser

Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Melden Sie diese sofort.

Volltext

Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Sie müssen alle Änderungen mitteilen, die für den Anspruch wichtig sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

Die Änderungen müssen Sie unverzüglich, spätestens nach 10 Tagen angeben.

Beispiele für Änderungen:

  • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
  • Sie ziehen um.
  • Sie heiraten.
  • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
  • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
  • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
  • Der andere Elternteil ist gestorben.
  • Das Kind ist gestorben.
  • Das Kind besucht keine Schule mehr.
  • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen (weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert).

Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden. Außerdem können die gezahlten Leistungen zurückgefordert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über die jeweiligen Änderungen, beispielsweise
    • Lohnabrechnungen
    • Nachweis über Beendigung der Schullaufbahn
    • Nachweis über Zahlungsveränderungen des anderen Elternteils (Kontoauszug)

Voraussetzungen

  • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
  • Es liegen Änderungen vor.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie teilen die Änderungen formlos (zum Beispiel per Telefon, oder Kontaktformular) mit.
  • Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall zwischen 2 Wochen und einem Monat.

Frist

Die Änderungen müssen Sie unverzüglich, spätestens nach 10 bis 14 Tagen mitteilen. Erfolgt die Mitteilung verspätet, kann es sein, dass Sie ein Bußgeld bezahlen müssen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es hilft der Unterhaltsvorschussstelle, wenn Sie im Zuge der Mitteilung auch das Datum der Änderung nennen, wie zum Beispiel den Tag der Heirat, des Umzugs oder ein anderes Datum.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung
  • Regelmäßige Auskunft ist Pflicht - Alle Änderungen sofort mitteilen:
  • Beispiele für Änderungen: - Kind lebt nicht mehr bei der alleinerziehenden Person.
  • Der alleinerziehende Elternteil zieht um.
    • Der alleinerziehende Elternteil heiratet.
    • Zusammenzug mit anderem Elternteil
    • anderer Elternteil zahlt Unterhalt
    • anderer Elternteil ausfindig gemacht
    • anderer Elternteil ist gestorben
    • Kind ist gestorben
    • Kind beendet die Schule
    • verändertes Einkommen des Kindes, wenn dieses nicht mehr zur Schule geht
  • unverzüglich, innerhalb von 10 Tagen mitteilen
  • Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht
  • Zuständige Stelle: Unterhaltsvorschussstelle

Ansprechpunkt

An Ihre zuständige Unterhaltsvorschussstelle.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden