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Als Deutsche oder Deutscher nach Rückkehr aus dem Ausland zur Europawahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen

Schleswig-Holstein 99128021060004, 99128021060004 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128021060004, 99128021060004

Leistungsbezeichnung

Als Deutsche oder Deutscher nach Rückkehr aus dem Ausland zur Europawahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen

Leistungsbezeichnung II

Als Deutsche oder Deutscher nach Rückkehr aus dem Ausland zur Europawahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Deutsche (Synonym), Rückkehrer (Synonym), Wähler (Synonym), Europawahl (Synonym), Rückkehrerin (Synonym), Wählerin (Synonym), Wählerverzeichnis (Synonym), Deutscher (Synonym), Wahlen (Synonym), Wahl (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

als Rückkehrer

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes NRW

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wahlberechtigt sind und aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren, können Sie sich in das Wählerverzeichnis zur
Europawahl eintragen lassen, falls die Voraussetzungen für eine Eintragung von Amts wegen nicht erfüllt sind.

Volltext

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und aus dem Ausland zurück nach Deutschland ziehen, werden Sie eventuell nicht automatisch im Wählerverzeichnis für die Europawahl eingetragen.

Dies hängt davon ab, wann Sie sich nach Ihrer Rückkehr wieder in Deutschland angemeldet haben. Wenn Sie dies nach dem 42. und vor dem 20. Tag vor der Wahl getan  haben, müssen Sie die Eintragung ins Wählerverzeichnis schriftlich beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Erklärung an Eides statt zur Wahlberechtigung und Erklärung, dass nicht woanders ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt wurde

Voraussetzungen

Sie können sich als volljährige Deutsche oder volljähriger Deutscher ohne Wahlrechtsausschluss nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland zur Europawahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen, wenn Sie:

  • sich in Deutschland nach dem 42. Tag, aber vor dem 20. Tag vor der Wahl anmelden
  • als Deutsche oder Deutscher aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland zurückkehren oder
    als Deutsche oder Deutscher außerhalb der Bundesrepublik gelebt haben und nach Deutschland zurückkehren, wenn Sie nach ihrem 14. Geburtstag mindestens 3 Monate in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und dieser nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
    als Deutsche oder Deutscher aus sonstigen Staaten nach Deutschland zurückkehren, wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik erworben haben und von ihnen betroffen waren

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Sie melden sich nach dem 42., aber vor dem 20. Tag bei Ihrer Zuzugsgemeinde an.
  • Sie versichern an Eides statt, dass Sie wahlberechtigt sind und erklären, dass nicht woanders ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt wurde.
  • Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.

Bearbeitungsdauer

2 bis 4 Wochen

Frist

ab dem 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung als Rückkehrer
  • Personenkreis:
    • volljährige Deutsche ohne Wahlrechtsausschluss, die aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland zurückkehren,
    • volljährige Deutsche ohne Wahlrechtsausschluss, die aus sonstigen Staaten nach Deutschland zurückkehren, wenn sie nach ihrem 14.  Geburtstag mindestens 3 Monate in Deutschland eine Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und dies nicht länger als 25 Jahre her ist,
    • volljährige Deutsche ohne Wahlrechtsausschluss, die aus sonstigen Staaten nach Deutschland zurückkehren, wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik erworben haben und von ihnen betroffen waren
  • Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen bei der Anmeldung in Deutschland später als 3 Monate, aber bis zum 42. Tag vor der Wahl
  • Eintragungsantrag erfordert Versicherung an Eides statt über Wahlberechtigung und Erklärung, noch keinen anderen Eintragungsantrag in Deutschland oder einem anderen EUMitgliedsstaat gestellt zu haben
  • zuständig für Eintragungsantrag: Zuzugsgemeinde

Ansprechpunkt

örtlich zuständige Gemeinde

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

keine