Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition beantragen
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Begriffe im Kontext
- Kauf von Waren, digitalen Inhalten oder entgeltliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat (auch Finanzdienstleistungen), online oder vor Ort
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie Lehrgänge zur Vermittlung der Waffensachkunde anbieten wollen, benötigen Sie eine Anerkennung des Lehrgangs von Ihrer örtlich zuständigen Waffenbehörde.
Wenn Sie Lehrgänge zur Vermittlung der Waffensachkunde zum Beispiel für Sportschützen oder Bewachungsunternehmen anbieten wollen, müssen Sie sich den Lehrgang von Ihrer örtlich zuständigen Waffenbehörde anerkennen lassen.
Im Lehrgang müssen Sie unter anderem folgende Inhalte vermitteln:
- Die rechtlichen Grundlagen des Waffenrechts, Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands.
- Die sichere Handhabung von Waffen und Munition.
- Die Funktionsweise von Langwaffen, Kurzwaffen und Munition sowie die Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses.
Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Hierfür müssen Sie einen Prüfungsausschuss bilden.
Die zuständige Waffenbehörde kann Ihre Anerkennung mit Auflagen verbinden.
Sie wollen einen Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition anerkennen lassen.
- Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten eine Rückmeldung von der zuständigen Stelle.
- Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition Erteilung
- Um Lehrgänge zur Vermittlung der Waffensachkunde anbieten zu können, ist eine vorherige Anerkennung erforderlich.
- Der Lehrgang muss mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abschließen.
- Es muss ein Prüfungsausschuss gebildet werden.
- Der Lehrgang muss unter anderem folgende Inhalte umfassen:
- Rechtliche Grundlagen des Waffenrechts, Beschussrechts, der Notwehr und des Notstands
- Sichere Handhabung von Waffen und Munition
- Funktionsweise von Waffen, Innen- und Außenballistik, Geschossreichweite und -wirkungweise
- Zuständig: Örtlich zuständige Waffenbehörde