Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Baubeginn anzeigen

Schleswig-Holstein 99012081261000, 99012081261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012081261000, 99012081261000

Leistungsbezeichnung

Baubeginn anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Beginn anzeigen (Synonym), Anzeige (Synonym), Neubau anzeigen (Synonym), Baubeginn Anzeigen (Synonym), Baubeginnsanzeige (Synonym), Beginn Beseitigung (Synonym), Beginn Abbrucharbeiten (Synonym), bauen (Synonym), Beginn Bauausführung (Synonym), Anzeigen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Bauverfahren (2050500)
  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein

Teaser

Wenn Sie mit der baulichen Änderung beginnen wollen, müssen Sie den beabsichtigten Ausführungsbeginn der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen.

Volltext

Die Anzeige über den Ausführungsbeginn baugenehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung ist der Bauaufsichtsbehörde vorher schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).

Dies gilt auch für Vorhaben, die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen haben sowie für anzeigepflichtige Beseitigungsmaßnahmen.

Bitte beachten Sie, dass zum Beispiel bereits der Aushub der Baugrube (zum Beispiel für ein Kellergeschoss oder eine Tiefgarage) den Ausführungsbeginn darstellt und zuvor angezeigt werden muss.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zur Baugenehmigung (Aktenzeichen)
  • Informationen zu Bauherrn und Bauleitung
  • Nachweis der Baustellenversicherung
  • Je nach Vorhaben kann der Nachweis zusätzlicher Auflagen erforderlich sein, etwa die Einhaltung von Umweltschutzmaßnahmen oder Sicherheitskonzepte bei größeren Bauprojekten

Voraussetzungen

  • Sie haben vor, mit der Umsetzung eines Bauvorhabens zu beginnen.
  • Das Vorhaben entspricht dem öffentlichen Recht.

Verfahrensablauf

Einen Baubeginn können Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform anzeigen.

Bei Nutzung des Onlineservices gehen Sie wie folgt vor:

  • Melden Sie sich mit Ihrem Nutzerkonto an. Für die Antragstellung als Privatperson benötigen Sie ein BundID-Konto. Für die Antragstellung in Vertretung einer Organisation (Unternehmen, Behörde etc.) wird das „Mein Unternehmenskonto“ benötigt.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus.
  • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Baubeginnsanzeige bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben.
  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Baubeginnsanzeige. Sofern die untere Bauaufsichtsbehörde oder andere Behörden nicht zur Gefahrenabwehr gegen das Vorhaben einschreiten, können Sie mit dem Bau beginnen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen den Baubeginn vor Beginn der Umsetzung des Bauvorhabens anzeigen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Ein unrechtmäßiger Baubeginn ohne gültige Anzeige oder Genehmigung kann zur Einstellung des Bauvorhabens führen. Außerdem kann die Nutzung untersagt werden. 

Rechtsbehelf

Es gibt keinen Rechtsbehelf.

Kurztext

  • Die Baubeginnanzeige muss mindestens eine Woche vor dem geplanten Baubeginn eingereicht werden.
  • Zu den einzureichenden Unterlagen gehören Angaben zur Baugenehmigung (Aktenzeichen), Informationen zur Bauleitung.
  • Erforderlichenfalls sind die prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise vorzulegen, soweit diese der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht bereits vorliegen.
  • Je nach Vorhaben können zusätzliche Auflagen erforderlich sein, etwa die Einhaltung von Umweltschutzmaßnahmen oder Sicherheitskonzepte bei größeren Bauprojekten.

Ansprechpunkt

Untere Bauaufsichtsbehörde

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal