Baubeginn anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Bauverfahren (2050500)
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie mit der baulichen Änderung beginnen wollen, müssen Sie den beabsichtigten Ausführungsbeginn der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen.
Die Anzeige über den Ausführungsbeginn baugenehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung ist der Bauaufsichtsbehörde vorher schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).
Dies gilt auch für Vorhaben, die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen haben sowie für anzeigepflichtige Beseitigungsmaßnahmen.
Bitte beachten Sie, dass zum Beispiel bereits der Aushub der Baugrube (zum Beispiel für ein Kellergeschoss oder eine Tiefgarage) den Ausführungsbeginn darstellt und zuvor angezeigt werden muss.
- Angaben zur Baugenehmigung (Aktenzeichen)
- Informationen zu Bauherrn und Bauleitung
- Nachweis der Baustellenversicherung
- Je nach Vorhaben kann der Nachweis zusätzlicher Auflagen erforderlich sein, etwa die Einhaltung von Umweltschutzmaßnahmen oder Sicherheitskonzepte bei größeren Bauprojekten
- Sie haben vor, mit der Umsetzung eines Bauvorhabens zu beginnen.
- Das Vorhaben entspricht dem öffentlichen Recht.
Einen Baubeginn können Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform anzeigen.
Bei Nutzung des Onlineservices gehen Sie wie folgt vor:
- Melden Sie sich mit Ihrem Nutzerkonto an. Für die Antragstellung als Privatperson benötigen Sie ein BundID-Konto. Für die Antragstellung in Vertretung einer Organisation (Unternehmen, Behörde etc.) wird das „Mein Unternehmenskonto“ benötigt.
- Füllen Sie das Online-Formular aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Baubeginnsanzeige bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Baubeginnsanzeige. Sofern die untere Bauaufsichtsbehörde oder andere Behörden nicht zur Gefahrenabwehr gegen das Vorhaben einschreiten, können Sie mit dem Bau beginnen.
Ein unrechtmäßiger Baubeginn ohne gültige Anzeige oder Genehmigung kann zur Einstellung des Bauvorhabens führen. Außerdem kann die Nutzung untersagt werden.
- Die Baubeginnanzeige muss mindestens eine Woche vor dem geplanten Baubeginn eingereicht werden.
- Zu den einzureichenden Unterlagen gehören Angaben zur Baugenehmigung (Aktenzeichen), Informationen zur Bauleitung.
- Erforderlichenfalls sind die prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise vorzulegen, soweit diese der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht bereits vorliegen.
- Je nach Vorhaben können zusätzliche Auflagen erforderlich sein, etwa die Einhaltung von Umweltschutzmaßnahmen oder Sicherheitskonzepte bei größeren Bauprojekten.