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Register und Nachweise über den Verbleib von Abfällen führen

Schleswig-Holstein 99001010000000, 99001010000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001010000000, 99001010000000

Leistungsbezeichnung

Register und Nachweise über den Verbleib von Abfällen führen

Leistungsbezeichnung II

Register und Nachweise über den Verbleib von Abfällen führen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Nachweis (Synonym), Registerpflicht (Synonym), Abfall (Synonym), gefährlicher Abfall (Synonym), Register (Synonym), Nachweispflicht (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.06.2017

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat WR II 2

Handlungsgrundlage

§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 23 Nachweisverordnung

§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 2 Nachweisverordnung

Teaser

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie für diverse Arten von Abfällen ein Register über den Verbleib dieser führen.

Volltext

Gefährliche Abfälle

Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register bzw. bestimmte Nachweise führen.

Das Register bzw. die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen Abfällen.

Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen.

Nichtgefährliche Abfälle

In Einzelfällen kann die zuständige Behörde anordnen, dass auch Register bzw. Nachweise über den Verbleib nichtgefährlicher Abfälle geführt werden müssen.

Abfallentsorger müssen in jedem Fall auch ein Register über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen führen.

Form der Nachweisführung

Die Register und Nachweise müssen in elektronischer Form geführt werden; lediglich bei der Führung von Registern über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen ist die elektronische Form freigestellt.

Private Haushalte

Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie auf den Internetseiten der GOES.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Gebühren auf der Grundlage der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

Weitere Informationen zum Nachweisverfahren finden Sie auf den Internetseiten der GOES, des Ministeriums für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU) und der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register bzw. bestimmte Nachweise führen.

In bestimmten Fällen gilt das auch für denjenigen, der nichtgefährliche Abfälle entsorgen möchte.

Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

Ansprechpunkt

  • An die GOES,
  • an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche (LLUR) oder
  • an die Kreise/kreisfreien Städte (Untere Abfallentsorgungsbehörden).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden