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Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Gastgewerbe beantragen

Schleswig-Holstein 99025011001000, 99025011001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025011001000, 99025011001000

Leistungsbezeichnung

Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Gastgewerbe beantragen

Leistungsbezeichnung II

Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Gastgewerbe beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gaststätten (025)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wer eine Gaststätte durch eine/n Stellvertreter/in betreiben möchte, benötigt eine Stellvertretungserlaubnis.

Volltext

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch eine/n Stellvertreter/in betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis. Diese wird der/dem Inhaber/in der Gaststättenerlaubnis für eine/n bestimmte/n Stellvertreter/in erteilt und kann befristet werden. Für jede Person, die das Gewerbe als Stellvertreter/in ausüben soll, benötigt der/die Gewerbetreibende eine Stellvertretungserlaubnis.

Die Ausübung des Gewerbes durch die/den Stellvertreter/in kann bis zur Erteilung der Erlaubnis auch auf Widerruf gestattet werden. Wird das Gewerbe nicht mehr durch die/den Stellvertreter/in betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

Die Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon erteilt ist oder gleichzeitig erteilt wird. Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bildet dagegen noch keine Grundlage für eine Stellvertretungserlaubnis. In diesen Fällen kann eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

Als Inhaberin oder Inhaber der Gaststättenerlaubnis:
Formlosen schriftlichen Antrag.

Als zukünftige Stellvertreterin oder zukünftiger Stellvertreter:
Folgende Unterlagen können angefordert werden (bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung):

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnortgemeinde
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
  • Führungszeugnis (Belegart „0“)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung gemäß Gaststättengesetz
  • Bei einer GbR ist der GbR-Vertrag vorzulegen
  • Bei juristischen Personen beziehungsweise Vereinen sind die Auskünfte für alle vertretungsberechtigten Personen beizubringen,
  • Außerdem ist gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Genossenschafts- oder Vereinsregister vorzulegen.

Bei Abgabe von zubereiteten Speisen:

  • Nachweis des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einem Belehrungsgespräch im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes oder ein gültiges Gesundheitszeugnis

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Verwaltungsgebühr: 200€ - 1.500€
Die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Derzeit fallen 200,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Bei Anträgen mit besonders hohem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.500,00 Euro zulässig. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Behörde.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Antrag auf eine Stellvertretungserlaubnis ist von der Inhaberin oder dem Inhaber der Gaststättenerlaubnis persönlich zu stellen.

Die Antragsformulare müssen der Anlage zur Gaststättenverordnung (GastVO) entsprechen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung einer Stellvertretungserlaubnis über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden