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Inbetriebnahme eines Krematoriums anzeigen

Schleswig-Holstein 99063078261000, 99063078261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063078261000, 99063078261000

Leistungsbezeichnung

Inbetriebnahme eines Krematoriums anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Inbetriebnahme eines Krematoriums anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Immissionen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Eine Immisionsschutzrechtliche Genehmigung benötigt ein Betrieb, der schädlich auf die Umwelt einwirkt oder die Allgemeinheit gefährdet / belästigt.

Volltext

Die Errichtung und der Betrieb bestimmter Anlagen bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Zu diesen Anlagen zählen solche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind,

  • schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder
  • in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.

In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV ist geregelt,

  • welche Anlagen einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen und
  • ob ein einfaches oder ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist.
     

Neben der Genehmigungspflicht besteht für bestimmte Anlagen eine Anzeigepflicht nach folgenden immissionsschutzrechtlichen Verordnungen:

  • Einzelfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV),
     
  • Anlagen, in denen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen als Lösemittel eingesetzt werden, soweit die Anlagen keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV),
     
  • Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die bestimmte Mengenschwellen erreichen oder überschreiten (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV),
     
  • Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoffen in Tanklagern oder an Tankstellen, soweit diese keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV),
     
  • Tankstellen (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV),
     
  • Hochfrequenz- oder Niederfrequenzanlagen, soweit diese gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV),
     
  • Anlagen zur Feuerbestattung (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV),
     
  • Anlagen, die den bestimmten Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschreiten und nicht einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV).
  •  

Erforderliche Unterlagen

Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Diesem sind nachfolgende Unterlagen beizufügen:

  • Erforderlichen Zeichnungen,
  • Erläuterungen und
  • sonstigen Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen).

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es können Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) anfallen. Genaue Aukünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Soweit eine Anzeigepflicht besteht, hat die Anzeige einen bestimmten Zeitraum vor der Inbetriebnahme zu erfolgen. Der genaue Zeitraum ist der jeweiligen Vorschrift zu entnehmen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen zum Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und Antragsformulare finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein".

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

  • An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU), wenn es um eine Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz geht, 
  • an eine nach § 3 Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes (ImSchV-ZustVO) zuständige Behörde, wenn es um eine Anzeige geht.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden