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Erd- und Grundbau: Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger - Anerkennung

Schleswig-Holstein 99012050001000, 99012050001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012050001000, 99012050001000

Leistungsbezeichnung

Erd- und Grundbau: Prüfsachverständige / Prüfsachverständiger - Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§§ 2, 4, 6, 23 - 25 Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen (PPVO).

Teaser

Als Prüfsachverständige/r für Erd- und Grundbau kann anerkannt werden, wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich erfüllt.

Volltext

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich der bodenmechanischen Kenngrößen und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung, seiner Verformung und ihrer Auswirkung auf die bauliche Anlage sowie zur Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage.

Die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden. Die Anerkennung als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau erfolgt nur, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich (unter anderem Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse) erfüllen und nachweisen. Das Prüfungsverfahren zur Anerkennung beinhaltet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie,
  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  • beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  • Angaben zum Geschäftssitz oder über etwaige Niederlassungen,
  • Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
  • Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Gebühren gemäß Satzung der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein an. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anmeldung ist jederzeit möglich.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die Architekten- und Ingenieurkammer (AIK) Schleswig-Holstein.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Der Antrag ist formlos möglich.