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Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von Deutschen, die in Deutschland leben, beantragen

Baden-Württemberg 99128021060002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128021060002

Leistungsbezeichnung

Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von Deutschen, die in Deutschland leben, beantragen

Leistungsbezeichnung II

Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von Deutschen, die in Deutschland leben, beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Grundgesetz (GG):

  • Artikel 116 Absatz 1 Deutsche Staatsangehörigkeit

Bundeswahlgesetz (BWG):

  • § 14 Ausübung des Wahlrechts
  • § 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein

Europawahlordnung (EuWO):

  • §§ 14 - 23 Wählerverzeichnis

Teaser

Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

Volltext

Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

Grundlage für die Eintragung in das Wählverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Wenn Sie am 42. Tag vor der Europawahl, in einer Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden Sie dort automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag mit einer Wahlbenachrichtigung.

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

Wenn Sie nach diesem Stichtag umziehen oder neu eine Wohnung begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes.
Sie können beantragen, in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen zu werden, oder Sie können bei der Gemeindeverwaltung Ihres alten Wohnortes einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl ihre Stimme abgeben.

Hinweis: Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, stellen.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus.

Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • seit mindestens drei Monaten
    • in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
    • in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

Kosten

Bei postalischer Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich.

Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein und mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Vornamen und Familienname
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Ihre genaue Anschrift
  • Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.

Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Spätestens bis 21 Tage vor der Wahl

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.

Rechtsbehelf

Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist, also vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, Einspruch einlegen. Sie können den Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen. Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist.

Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden