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Sonderpädagogisches Bildungsangebot - Aufhebung des Anspruchs beantragen

Baden-Württemberg 99088009037000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088009037000

Leistungsbezeichnung

Sonderpädagogisches Bildungsangebot - Aufhebung des Anspruchs beantragen

Leistungsbezeichnung II

Sonderpädagogisches Bildungsangebot - Aufhebung des Anspruchs beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Schulgesetz:

  • § 15 Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen
  • § 82 Feststellung des Anspruchs
  • § 83 Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule

§ 9 Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote (SBA-VO) (Überprüfung und Aufhebung)

Teaser

Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird von der zuständigen Stelle aufgehoben, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

Volltext

Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird von der zuständigen Stelle aufgehoben, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

Beantragt die bisher besuchte Schule die Aufhebung des Anspruchs, muss sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • Dokumentation der durchgeführten Fördermaßnahmen
  • Bericht über das Lernverhalten und den
  • Leistungs- und Entwicklungsstand des Kindes
  • Empfehlungen für die weitere Förderung

Die Eltern müssen keine Unterlagen vorlegen.

Voraussetzungen

Es ist erkennbar, dass die Bildungsziele der allgemeinen Schule auch mithilfe anderer Fördermaßnahmen erreicht werden können, zum Beispiel Unterstützung und Beratung durch den Sonderpädagogischen Dienst.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Aufhebung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird beantragt von

  • der bisher besuchten Schule (SBBZ oder die allgemeine Schule) nach Anhörung der Eltern
  • oder den Eltern.

Die Schule hat die Aufhebung zu beantragen, sobald konkrete Hinweise darauf gegeben sind, dass die Schülerin / der Schüler dem Bildungsziel der allgemeinen Schule mit einer anderen Unterstützung als einem sonderpädagogischen Bildungsangebot erfolgreich folgen kann.

Stellen die Eltern den Antrag auf Aufhebung des Anspruchs ohne Mitwirkung der besuchten Schule, so ist diese von der Schulaufsichtsbehörde nachträglich zu beteiligen.

Das Staatliche Schulamt entscheidet über den Antrag. Es benachrichtigt die Eltern schriftlich über das Ergebnis.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Um Abschlüsse in Bildungsgängen der allgemeinen Schule (z.B. den Hauptschulabschluss) zu erreichen, muss ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung spätestens mit Beginn der Abschlussklasse aufgehoben werden.. Liegen der allgemeinen Schule konkrete Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind, hat die Schule daher die Aufhebung rechtzeitig vor Ablauf des Schuljahres vor der jeweiligen Abschlussklasse bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.

Rechtsbehelf

Falls der Antrag abgelehnt wird, kann hiergegen Widerspruch erhoben werden. Nähere Informationen sind in der Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden