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Vergnügungssteuer auf sexuelle Vergnügen ab 01. Juni 2019

Baden-Württemberg 99102034000000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102034000000

Leistungsbezeichnung

Vergnügungssteuer auf sexuelle Vergnügen ab 01. Juni 2019

Leistungsbezeichnung II

Vergnügungssteuer auf sexuelle Vergnügen ab 01. Juni 2019

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Die Stadt Bruchsal erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach der Vergnügungssteuersatzung vom 8. Mai 2019, gültig ab 01. Juni 2019.

Volltext

Die Stadt Bruchsal erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach der Vergnügungssteuersatzung vom 8. Mai 2019, gültig ab 01. Juni 2019.

Erforderliche Unterlagen

siehe Verfahrensablauf

Voraussetzungen

Voraussetzungen für Vergnügungssteuer auf sexuelle Vernügungen

2.1. Allgemeines

Für das das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie in Wohnungen (z.B. Terminwohnungen) wird im Gebiet der Stadt Bruchsal eine Vergnügungssteuer erhoben. Das Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Wohnungen ist nur dann steuerpflichtig, wenn hierfür ein Entgelt erhoben wird.

2.2. Steuersätze

Für das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen beträgt die Steuer je angefangenem Kalendermonat je Quadratmeter-Fläche 8,00 €.

Hierbei wird für das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes je angefangenem Kalendermonat erhoben. Als Fläche des benutzten Raumes gilt die Fläche der für die Benutzer bestimmten Räume einschließlich Ränge, Logen, Galerien, Separees, Erfrischungsräume, ausschließlich der Kleiderablagen, Küchen, Toiletten und ähnlicher Nebenräume.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  1. Alle am 1. Juni 2019 bestehenden Bordelle u.ä. Einrichtungen im Sinne Vergnügungssteuersatzung sind vom Betreiber/Veranstalter/Besitzer bis spätestens 15. Juni 2019 bei der Stadt Bruchsal anzumelden.
  2. Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten: Ort und Zeitpunkt der Eröffnung, Fläche des benutzten Raumes; die Fläche ist durch einen maßstabsgerechten Grundrissplan zu belegen.
  3. Die Vergnügungssteuer ist vom Steuerpflichtigen monatlich selbst zu berechnen und mit dem bereitgestellten Formular anzumelden.
  4. Die Vergnügungssteuer ist jeweils am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig.
  5. Mit der erstmaligen Anmeldung der Bordelle u.ä. Einrichtungen erhalten sie ein neues Buchungszeichen (Bz). Bitte verwenden Sie dieses künftig bei Zahlungen an unsere Stadtkasse bzw. im Schriftverkehr mit uns.
  6. Die endgültige Schließung der Einrichtung ist innerhalb eines Monats der Stadt Bruchsal zu melden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden