Verbrennung von pflanzlichen und forstlichen Abfällen
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Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, dürfen landwirtschaftliche- und forstwirtschaftliche Abfälle oder pflanzliche Abfälle bei gärtnerisch genutzten Grundstücken, im Außenbereich, verbrannt werden.
Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, dürfen landwirtschaftliche- und forstwirtschaftliche Abfälle oder pflanzliche Abfälle bei gärtnerisch genutzten Grundstücken, im Außenbereich, verbrannt werden.
Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:
- 100 Meter von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
- 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen
- 100 Meter vom Waldrand
Forstliche Abfälle dürfen im Wald verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
Bei starkem Wind, starker Trockenheit und zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf nicht verbrannt werden.
Beantragung beim Bürgeramt oder den Rathaus Geschäftsstellen mindestens 2 Tage vor der Verbrennung.