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Wählbarkeitsbescheinigung beantragen

Baden-Württemberg 99128013037002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128013037002

Leistungsbezeichnung

Wählbarkeitsbescheinigung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Wählbarkeitsbescheinigung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe g DSGVO in Verbindung mit folgenden je nach Wahlart spezifischen Rechtsgrundlagen:

  • § 11 Abs. 2 Nr. 1a EuWG
  • § 32 Abs. 4 Nr. 2 und 2a EuWO
  • § 34 Abs. 5 Nr. 2
  • § 39 Abs. 4 Nr. 2 BWO
  • § 23 Abs. 5 Nr. 2 LWO
  • § 10 Abs. 4 KomWG
  • § 14 Abs. 6 KomWO
  • § 20 Abs. 3 Nr. 2 KomWO

Teaser

Wer sich als Einzel- oder Parteibewerber für eine Wahl aufstellen lässt, muss der jeweils zuständigen Wahlleitung eine Wählbarkeitsbescheinigung vorlegen. In der Regel halten die Parteien die Vordrucke bereit; Einzelbewerber wenden sich an die Wahlleitung (in der Gemeinde Leutenbach erreichbar unter 07195/189-31). Wählbarkeitsbescheinigungen für Bewerber, die in der Gemeinde Leutenbach wohnen, werden ausschließlich vom Bürgerbüro der Gemeinde Leutenbach erteilt. Die Bescheinigungen werden für Parlaments- und Gemeinderatswahlen sowie Bürgermeisterwahlen kostenfrei erteilt.

Volltext

Wer sich als Einzel- oder Parteibewerber für eine Wahl aufstellen lässt, muss der jeweils zuständigen Wahlleitung eine Wählbarkeitsbescheinigung vorlegen. In der Regel halten die Parteien die Vordrucke bereit; Einzelbewerber wenden sich an die Wahlleitung (in der Gemeinde Leutenbach erreichbar unter 07195/189-31). Wählbarkeitsbescheinigungen für Bewerber, die in der Gemeinde Leutenbach wohnen, werden ausschließlich vom Bürgerbüro der Gemeinde Leutenbach erteilt. Die Bescheinigungen werden für Parlaments- und Gemeinderatswahlen sowie Bürgermeisterwahlen kostenfrei erteilt.

Erforderliche Unterlagen

Falls Sie schon über (vor-)ausgefüllte Formulare verfügen, können Sie diese im Verlauf des Online-Antrags hochladen.

Voraussetzungen

  • Wohnsitz in der Gemeinde Leutenbach

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie übermitteln uns die erforderlichen Daten (Personen- und Adressdaten, ggf. Daten zum Wahltermin- und Ort) für die Ausstellung der Wählbarkeitsbescheinigung. Die persönlichen Daten sind dabei mittels der Online-Funktion des Personalausweises zu verifizieren. Das Dokument wird Ihnen dann an die Adresse Ihrer (Haupt-)Wohnung zugesendet, alternativ können Sie auch einen Termin für die persönliche Abholung vereinbaren.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb von 3 Werktagen.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Wenn eine Entscheidung der Behörde erforderlich ist (z.B. bei einem Gebührenbescheid), wird die Behörde Ihnen dazu die Entscheidung als förmliche Mitteilung zusenden.
Diese Entscheidung enthält auch den Hinweis auf die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen offenstehen, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.
In diesem Rechtsbehelf sind auch Fristen genannt, die Sie unbedingt beachten müssen.
Der Rechtsbehelf enthält ebenfalls die Information, an welche Stelle Sie sich in einem solchen Fall wenden können.

Sie sind gemäß § 15 DSGVO berechtigt, von der Gemeinde Leutenbach jederzeit umfangreiche Auskunftserteilungen zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen.

Sie sind nicht verpflichtet, die zum oben genannten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Sind Sie damit nicht einverstanden, kann der Antrag nicht entgegengenommen werden. Eine Antragsbearbeitung kann somit nicht erfolgen.

Gemäß § 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Leutenbach die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Sie können darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an die Gemeinde Leutenbach übermitteln.

Sollte sich die gewünschte Löschung oder der Widerruf auf personenbezogene Daten beziehen, die ein bestehendes Vertragsverhältnis zwingend erforderlich sind, kann dieses nicht fortgeführt werden und erlischt somit.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden