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Verbrennung von pflanzlichen und forstlichen Abfällen

Baden-Württemberg 99001005000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001005000000

Leistungsbezeichnung

Verbrennung von pflanzlichen und forstlichen Abfällen

Leistungsbezeichnung II

Verbrennung von pflanzlichen und forstlichen Abfällen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, dürfen landwirtschaftliche- und forstwirtschaftliche Abfälle oder pflanzliche Abfälle bei gärtnerisch genutzten Grundstücken, im Außenbereich, verbrannt werden.

Volltext

Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, dürfen landwirtschaftliche- und forstwirtschaftliche Abfälle oder pflanzliche Abfälle bei gärtnerisch genutzten Grundstücken, im Außenbereich, verbrannt werden.

Erforderliche Unterlagen

i.d.R. keine

Voraussetzungen

Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:

  • 100 Meter von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
  • 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen
  • 100 Meter vom Waldrand

Forstliche Abfälle dürfen im Wald verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

Bei starkem Wind, starker Trockenheit und zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf nicht verbrannt werden.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie können die Verbrennung der Abfälle formlos, schriftlich oder elektronisch über das Serviceportal mitteilen. Das Ordnungsamt wird sich dann ggf. mit Ihnen in Verbindung setzen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Stadtverwaltung bittet zu bedenken, dass ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Garten weder abfallwirtschaftlich noch ökologisch sinnvoll ist. Zum einen sind die Grünabfälle verwertbar. So können durch Kompostierung und Verwertung des Kompostes die enthaltenen Nährstoffe wieder genutzt werden. Zum anderen werden durch das Verbrennen in nicht unerheblichem Maße Kleintiere getötet, die sich zuvor in den aufgeschichteten Grünschnitthaufen eingenistet haben.

Wer pflanzliche Abfälle nicht im eigenen Garten verwerten kann, kann sie auch bei der nächsten Grünabfallsammelstelle (Recyclinghöfe / Deponie) abgegeben oder in der Bioabfalltonne entsorgen.

Rechtsbehelf

Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden