Verbrennung von pflanzlichen und forstlichen Abfällen
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Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, dürfen landwirtschaftliche- und forstwirtschaftliche Abfälle oder pflanzliche Abfälle bei gärtnerisch genutzten Grundstücken, im Außenbereich, verbrannt werden.
Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:
- 100 Meter von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
- 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen
- 100 Meter vom Waldrand
Forstliche Abfälle dürfen im Wald verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
Bei starkem Wind, starker Trockenheit und zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang darf nicht verbrannt werden.
Sie können die Verbrennung der Abfälle formlos, schriftlich oder elektronisch über das Serviceportal mitteilen. Das Ordnungsamt wird sich dann ggf. mit Ihnen in Verbindung setzen.
Die Stadtverwaltung bittet zu bedenken, dass ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Garten weder abfallwirtschaftlich noch ökologisch sinnvoll ist. Zum einen sind die Grünabfälle verwertbar. So können durch Kompostierung und Verwertung des Kompostes die enthaltenen Nährstoffe wieder genutzt werden. Zum anderen werden durch das Verbrennen in nicht unerheblichem Maße Kleintiere getötet, die sich zuvor in den aufgeschichteten Grünschnitthaufen eingenistet haben.
Wer pflanzliche Abfälle nicht im eigenen Garten verwerten kann, kann sie auch bei der nächsten Grünabfallsammelstelle (Recyclinghöfe / Deponie) abgegeben oder in der Bioabfalltonne entsorgen.
Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.