Einleitgenehmigung
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Die Erteilung der Einleitgenehmigung erfolgt auf Grundlage § 4 Abs. 6 der Entwässerungssatzung der Stadtentwässerung Esslingen a. N.. Die Genehmigung wird im beantragten Umfang unter Einhaltung der Auflagen aus der wasserrechtlichen Genehmigung sowie der nachfolgenden Angaben und Bedingungen widerruflich und befristet erteilt.
Die Abrechnungsgrundlage ist ein Pumpenbetriebstagebuch oder die dokumentierte bezogene Frischwassermenge.
Die Ableitung des Grundwassers muss unter Zwischenschaltung eines Absetzbeckens und, falls zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlich, einer Neutralisation erfolgen.
Die Einleitungsgrenzwerte der Esslinger Entwässerungssatzung sind einzuhalten:
- pH-Wert 6,5 – 10,0
- absetzbare Stoffe nach ½ Std 1,0 ml/l
- Kohlenwasserstoffe gesamt, nach DIN EN ISO 9377-2 20 mg/l
- Chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) 0,05 mg/l
Beginn und Ende der Einleitung sind dem Tiefbauamt unaufgefordert mitzuteilen.
Die eingeleitete Wassermenge ist mittels geeigneter Messeinrichtungen (schwimmergesteuerte Pumpe mit Wasserzähler oder induktives Messgerät, etc.) laufend zu erfassen und in einem Betriebsbuch zu dokumentieren. Das Betriebsbuch ist nach Abschluss der Maßnahme dem Tiefbauamt unaufgefordert vorzulegen.
Die übrigen Bestimmungen der Esslinger Entwässerungssatzung sowie evtl. Auflagen aus wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren bleiben von dieser Zustimmung unberührt.
Für die temporäre Einleitung von Baustellenabwasser im Fall von Erdbohrungen, Grundwasserabsenkungen und sonstigem Prozeßwasser ist eine Einleitgenehmigung erforderlich.
Formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Bauvorhaben
- Kosten- und Vorhabensträger
- Einleitmedium (auswählen, ob es sich um Bohr-, Spül-, Grund-, Baugruben- oder Oberflächenwasser handelt)
- Einleitungszeitraum (von / bis)
- Einleitstelle (Straßeneinlauf oder Schmutzwasser-Kanalschacht) Wird bei einem Ortstermin festgelegt!
- Einleitungsmenge (l/s)
- Einleitungsmenge (m³)
- Abreinigung (über ... Stk. Absetzbecken)
- Volumen Abreinigung in m³
Zur Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung Ihres Baustellenabwassers in die Kanalisation der Stadtentwässerung Esslingen (SEE) benötigen wir folgende Angaben:
- Bauvorhaben
- Kosten- und Vorhabensträger
- Einleitmedium (auswählen, ob es sich um Bohr-, Spül-, Grund-, Baugruben- oder Oberflächenwasser handelt)
- Einleitungszeitraum (von / bis)
- Einleitstelle (Straßeneinlauf oder Schmutzwasser-Kanalschacht) Wird bei einem Ortstermin festgelegt!
- Einleitungsmenge (l/s)
- Einleitungsmenge (m³)
- Abreinigung (über __ Stk. Absetzbecken)
- Volumen Abreinigung in m³
Der Antragsteller hat die Kosten des Genehmigungsverfahrens zu tragen. Auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen der Stadt Esslingen am Neckar, § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. I, 1 wird für einen Einleitgenehmigungs-Bescheid eine Gebühr von 80,00 Euro erhoben.
Für die eingeleitete Wassermenge sind gemäß der Esslinger Entwässerungssatzung Schmutzwassergebühren in Höhe von 2,44 Euro je m³ zu entrichten (Stand: 2025).
Nach Beantragung Ihrer Einleitgenehmigung bei der Stadtentwässerung (siehe unter Voraussetzungen) erhalten Sie von die Genehmigung zur Einleitung. Nach der Genehmigung wird Herr von Derschau mit Ihnen zur Festlegung der Einleitstelle einen Vor-Ort-Termin vereinbaren. Selbstverständlich können Sie direkt nach der Genehmigung mit Herrn von Derschau Kontakt unter (0711) 3512-2958 oder per E-Mail: bert.vonderschau@esslingen.de aufnehmen.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Vor-Ort-Einleitung folgendes bereitstellen:
- Vor Ort Analytik (elektr. Leitfähigkeit + pH-Wert + Temperatur dokumentieren)
- Analytik (nur bei organoleptischer Auffälligkeit erforderlich)
- Rückstellprobe (1 x 1 L Rückstellprobe erstellen!)
- Abrechnungsgrundlage: Pumpenbetriebstagebuch oder bezogene Frischwassermenge
Die Einleitgenehmigung nach Einreichung vollständiger Unterlagen (siehe Voraussetzungen) wird innerhalb von 2 bis 3 Tage erteilt.
Die Erteilung der Einleitgenehmigung erfolgt auf Grundlage § 4 Abs. 6 der Entwässerungssatzung der Stadtentwässerung Esslingen a. N.. Die Genehmigung wird im beantragten Umfang unter Einhaltung der Auflagen aus der wasserrechtlichen Genehmigung sowie der nachfolgenden Angaben und Bedingungen widerruflich und befristet erteilt.
Die übrigen Bestimmungen der Esslinger Entwässerungssatzung sowie evtl. Auflagen aus wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren bleiben von dieser Zustimmung unberührt.