Meldepflichtige Krankheit nach IfSG melden
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nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Keine. Eine zusätzliche Meldung in anderer Form (z.B. per Fax oder Email, postalisch) ist nicht erforderlich.
- Meldepflichtige Einrichtungen nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG):
- Kindertagesstätte, Kindertagespflege, Schulen (§33, Nr. 1-3 IfSG)
- Voll-/Teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebdürftiger Menschen, inkl. Eingliederungshilfe, ambulante Pflegedienste (§ 35, (1) IfSG)
sowie
- Meldetatbestand
- In der Einrichtung wurde eine meldepflichtige Erkrankung festgestellt, bzw. der Leitung mitgeteilt oder
- es besteht der Verdacht auf Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung.
Die elektronische Meldung erfolgt durch die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung, bzw. Pflegeeinrichtung.