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Kriegsopferfürsorge Gewährung

Mecklenburg-Vorpommern 99076006080000, 99076006080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99076006080000, 99076006080000

Leistungsbezeichnung

Kriegsopferfürsorge Gewährung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Bundesversorgungsgesetz (Synonym), Verlust (Synonym), Fürsorgeleistung (Synonym), Lebenslagen (Synonym), Beschädigte (Synonym), Entschädigungsrecht (Synonym), Versorgungsanspruch (Synonym), Leistungsgewährung (Synonym), Schädigung (Synonym), Hinterbliebene (Synonym), Beschädigtenrente für Kriegsopfer (Synonym), Kriegsopferversorgung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Kriegsopferentschädigung (076)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.09.2018

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aktualisiert: Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

1. Leistungen für Beschädigte und deren Familienangehörige

Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten gesundheitlich beeinträchtigte Personen (sogenannte Beschädigte), wenn Sie eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen oder einen anerkannten Anspruch auf Heilbehandlung nach diesem Gesetz haben.

Beschädigte erhalten ferner Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für ihre Familienmitglieder, wenn sie deren Lebensunterhalt überwiegend bestreiten bzw. vor der Schädigung bestritten haben und soweit diese ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können.

2. Leistungen für Hinterbliebene

Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten zudem Hinterbliebene von Beschädigten (Witwen, Witwer, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Waisen, Elternpaare oder Elternteile), die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen (z.B. Witwen- oder Waisenrente).

3. Leistungsberechtigte

Leistungsberechtigte sind vor allem:

  • Kriegsbeschädigte,
  • Opfer von Gewalttaten,
  • Wehrdienstbeschädigte,
  • Zivildienstbeschädigte,
  • Opfer staatlichen Unrechts in der DDR,
  • Impfgeschädigte
  • sowie jeweils deren Hinterbliebene.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Nachweis über die Anerkennung eines Versorgungsanspruches durch den Träger der Kriegsopferversorgung
  • Einkommens- und Vermögensnachweise

Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen

1. Anerkennung eines Versorgungsanspruches

Leistungen der Kriegsopferfürsorge können grundsätzlich erst erbracht werden, wenn ein Träger der Kriegsopferversorgung einen Versorgungsanspruch durch einen Bescheid anerkannt hat.

2. Bedürftigkeit (wirtschaftliche Kausalität)

Beschädigte oder deren Hinterbliebene können dann Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten, wenn die sogenannte wirtschaftliche Kausalität vorliegt. Das bedeutet, dass die Beschädigten infolge der Schädigung bzw. die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Versorgers/der Versorgerin nicht in der Lage sind, ihren sich aus der Schädigung ergebenden individuellen Bedarf aus ihrem Einkommen und Vermögen und den übrigen Versorgungsleistungen nach dem BVG zu decken.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Sie auf vorherigen Antrag von den Fürsorge- und Hauptfürsorgestellen. Eine Liste der Hauptfürsorgestellen können Sie der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Kriegsopferfürsorge entnehmen.

Bearbeitungsdauer

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Kriegsopferfürsorge ergänzt die Versorgungsleistungen (z.B. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung oder die Rentenzahlungen) der Sozialen Entschädigung durch besondere Hilfen im Einzelfall.

Ansprechpunkt

In Mecklenburg-Vorpommern:

  • Hauptfürsorgestellen beim Landesamt für Gesundheit und Soziales
  • Fürsorgestelle bei den Landkreisen und kreisfreien Städten

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern:

  • Hauptfürsorgestellen beim Landesamt für Gesundheit und Soziales
  • Fürsorgestelle bei den Landkreisen und kreisfreien Städten