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Gaststättengewerbe: Vorläufige Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Gastgewerbe beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99025012001000, 99025012001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025012001000, 99025012001000

Leistungsbezeichnung

Gaststättengewerbe: Vorläufige Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Gastgewerbe beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gaststättenerlaubnis vorläufig (Synonym), Stellvertretungserlaubnis vorläufig (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gaststätten (025)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.02.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden.

Volltext

Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als 3 Monate erteilt werden. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beide Dokumente sind bei der Wohnortgemeinde zu beantragen)
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte
  • Grundrisszeichnungen und Lagepläne der für den Betrieb des Gewerbes sowie für den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume in zweifacher Ausfertigung
  • Pacht- oder Mietvertrag bzw. Eigentumsnachweis
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  • bei juristischen Personen (Verein, GmbH,…) ein Handelsregisterauszug und der Gesellschaftervertrag bzw. die Satzung

Voraussetzungen

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Kosten

  • Kosten für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis: 51,00 Euro bis 256,00 Euro
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
  • Führungszeugnis: 13,00 Euro
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ist kostenfrei

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird im Regelfall auf eine Geltungsdauer von maximal 3 Monaten befristet. Sie kann auf Antrag des Inhabers nachträglich – ggf. auch wiederholt – verlängert werden, sofern hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Erteilung der beantragten endgültigen Erlaubnis aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, verzögert.

Weiterführende Informationen

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltungen bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinden unterstützen bei der Antragstellung.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretererlaubnis ist nach § 11 des Gaststättengesetzes des Bundes festgelegt
  • Gestattung der Ausübung eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes auf Widerruf kann bis zur Erlaubniserteilung festgelegt werden, wenn die Übernahme von einem anderen erfolgt
  • Der Antragsteller muss zuverlässig sein.
  • Die Verwaltungsgebühr beträgt 51,00 bis 256,00 Euro.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie Stadt oder große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.

Formulare

Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Behörde ggf. auch über das Internet.