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Erstmaliges Tätigwerden als auswärtige Gesellschaft in M-V bei der Architektenkammer M-V anzeigen

Mecklenburg-Vorpommern 99147011060000, 99147011060000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99147011060000, 99147011060000

Leistungsbezeichnung

Erstmaliges Tätigwerden als auswärtige Gesellschaft in M-V bei der Architektenkammer M-V anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Innenarchitekt (Synonym), Architektur (Synonym), Stadtplaner (Synonym), Stadtplanung (Synonym), erstmaliges Erbringen von Leistungen (Synonym), Architekt (Synonym), Landschaftsarchitekt (Synonym), auswärtige Gesellschaft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Ingenieurwesen (147)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.11.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Auswärtige Gesellschaften dürfen im Namen oder in der Firma die Berufsbezeichnungen Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in und Stadtplaner/in nur führen, wenn sie hierzu berechtigt sind.

Volltext

Die Berufsbezeichnungen Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in und Stadtplaner/in sind geschützte Berufsbezeichnungen. Sie dürfen im Namen oder in der Firma einer auswärtigen Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft als auswärtige Gesellschaft hierzu berechtigt ist.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anzeige des erstmaligen Erbringens von Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern durch auswärtige Gesellschaften sind Unterlagen nur dann erforderlich, wenn die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern den Nachweis bestimmter Voraussetzungen verlangt.

Voraussetzungen

Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben, dürfen in ihrer Firma oder in ihrem Namen die Berufsbezeichnungen Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in und Stadtplaner/in, Wortverbindungen mit diesen Berufsbezeichnungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder in ihrem Namen zu führen.

Die auswärtigen Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern vorher der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die Gesellschaft bereits in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer anderen Architektenkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist.

Kosten

  • keine

Verfahrensablauf

Anzeige bei der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Bearbeitungsdauer

6 bis 12 Wochen

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Auswärtige Gesellschaften (Architekten/Stadtplaner) Anzeige
  • zuständig: Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt

Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin

Tel: 0385 590 790
Fax: 0385 590 7930
info@ak-mv.de

Beratungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:15 - 14:45 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr

Zuständige Stelle

Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin

Tel: 0385 590 790
Fax: 0385 590 7930
info@ak-mv.de

Formulare

Die Anzeige des erstmaligen Erbringens von Leistungen auswärtiger Gesellschaften ist formlos möglich.

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein