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Anlagen zur Feuerbestattung: Inbetriebnahme anzeigen

Mecklenburg-Vorpommern 99063078261000, 99063078261000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063078261000, 99063078261000

Leistungsbezeichnung

Anlagen zur Feuerbestattung: Inbetriebnahme anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Einäscherung (Synonym), Leichenverbrennung (Synonym), Umwelteinwirkungen (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym), Luftverunreinigung (Synonym), Umweltschutz (Synonym), Beerdigung (Synonym), Emissionsüberwachung (Synonym), Luftverschmutzung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Sie wollen eine Anlage zur Feuerbestattung in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie eine Anlage zur Feuerbestattung in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorher anzeigen.

Anlagen zur Feuerbestattung sind alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen. Eine Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen wird auch als Krematorium bezeichnet.

Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllte Anzeige der Inbetriebnahme einer Feuerbestattungsanlage

Voraussetzungen

Sie sind Betreiber einer technischen Einrichtung, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dient, also einer Feuerbestattungsanlage.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen den geplanten Betrieb Ihrer Feuerbestattungsanlage bis spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme der für Sie zuständigen Behörde an.
  • Diese prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Rückfragen wendet sich die zuständige Behörde an Sie.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Erstatten Sie die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Anlagen zur Feuerbestattung Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
  • Betreiber, die eine Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichen (Krematorium) in Betrieb nehmen wollen, müssen dies der zuständigen Behörde anzeigen
  • Anzeige muss bis spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme der Anlage erfolgen
  • zuständig: zuständige Behörde
  • zuständig in Mecklenburg-Vorpommern: Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte

Formulare

nicht vorhanden