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Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99021004001000, 99021004001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99021004001000, 99021004001000

Leistungsbezeichnung

Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel beantragen

Leistungsbezeichnung II

Wertpapiere zum Börsenhandel - Zulassung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Börsenangelegenheiten (021)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.09.2021

Fachlich freigegeben durch

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden sollen, müssen zugelassen werden.

Volltext

Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung oder der Einbeziehung durch die Geschäftsführung.

Erforderliche Unterlagen

  • Billigungsbescheinigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  • Kopie der Globalurkunde
  • Satzung oder Gesellschaftsvertrag in der derzeit gültigen Fassung
  • Beglaubigter Handelsregisterauszug nach neuestem Stand
  • Nachweis(e) über die Rechtsgrundlage der Wertpapierausgabe
  • Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre, einschließlich der Bestätigungsvermerke der Abschlussprüfer

Voraussetzungen

  • Der Antrag auf Zulassung muss vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen bei der Börse gestellt werden.
  • Der Antragsteller hat einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligten bzw. notifizierten Prospekt vorzulegen, der vor der Einführung des Wertpapiers an der Börse zu veröffentlichen ist.
  • Der Emittent muss mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre offengelegt haben.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Wertpapierzulassung muss vom Emittenten der Wertpapiere ggf. zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen bei der Börse beantragt werden.

Die Bekanntgabe der Zulassung erfolgt auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger durch die Börsengeschäftsführung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel Erteilung
  • Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden sollen, müssen zugelassen werden
  • zuständig: Börsengeschäftsführung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden