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Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse anmelden

Mecklenburg-Vorpommern 99050032002001, 99050032002001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050032002001, 99050032002001

Leistungsbezeichnung

Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse anmelden

Leistungsbezeichnung II

Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse anmelden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Tierseuchenschutz (Synonym), tierseuchenschutzrechtliche Anzeige (Synonym), Tierbörse (Synonym), Tierseuchen (Synonym), Tierschutz (Synonym), Tiermarkt (Synonym), tierschutzrechtliche Anzeige (Synonym), Viehmarkt (Synonym), Tiersportveranstaltung (Synonym), Tiergesundheit (Synonym), tierschutzrechtliche Genehmigung (Synonym), Tierschau (Synonym), Viehbörse (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

Verrichtungsdetail

von Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

21.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zu gewerblichen Zwecken benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis.

Volltext

Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zudem benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie

  • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
  • gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.

Für Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art gilt Anzeigepflicht nach den Regelungen des Tiergesundheitsgesetzes. "Vieh" sind in diesem Sinne zum Beispiel Haustiere der Arten Pferd, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen, viele Geflügelarten, Gehegewild und Kameliden.

Hunde- und Katzenausstellungen müssen angezeigt werden, wenn

  • Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
  • die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdeten Bezirk stattfinden soll.

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen.

Voraussetzungen

  • Hunde und Katzen müssen über einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut verfügen.
  • Gefährliche Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione sind bei Tierbörsen nicht zugelassen.
  • Für artengeschützte Tiere gelten besondere Einschränkungen.

Kosten

gegebenenfalls: Verfahrensgebühr nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung

Verfahrensablauf

Melden Sie Veranstaltung schriftlich bei der zuständigen Stelle an. Dies erfolgt entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, elektronisch oder durch formlosen Antrag.

Der formlose Antrag sollte folgende Punkte enthalten:

  • Angaben zum Veranstalter und der verantwortlichen Person
  • Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
  • Angabe zu den ausgestellten bzw. angebotenen Tieren und Tierarten

Der Veranstaltungsort, der für die Veranstaltung genutzt werden soll, wird von der zuständigen Veterinärbehörde vor Ort besichtigt. Die Erlaubnis zur Tierausstellung (eventuell mit Auflagen und Beschränkungen) oder der negative Bescheid sowie der Gebührenbescheid werden in der Regel per Post zugestellt.

Tipp: Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei der zuständigen Behörde über Details zu den Voraussetzungen und den Verfahrensablauf; soweit vorhanden, erhalten Sie dort auch das Antrags-/Anzeigeformular.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: 4 Woche(n)

Anzeige: mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse anmelden

  • Veranstaltungen mit Tieren müssen vor Beginn angezeigt werden.
  • Der gewerbsmäßige Kauf oder Tausch von Tieren ist genehmigungspflichtig.
  • Die Anmeldung/Genehmigung erfolgt durch die zuständige Kreisbehörde (regelmäßig: Veterinäramt)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Tierschutzbehörde beim Landratsamt, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung

Formulare

  • formloser Antrag möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: teilweise