Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines Schutzzeitraums beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 39 (5) Satz 1 Nummer 2 Bundesnaturschutzgesetz
- § 67 Bundesnaturschutzgesetz
- § 4 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V)
- § 6 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V)
- § 43 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V)
- Naturschutzkostenverordnung (NatSchKostVO M-V)
- Baumschutzkompensationserlass Mecklenburg-Vorpommern
Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Dieses Verbot schützt Nist-, Brut-, Wohn- und Lebensstätten wildlebender Tiere (zum Beispiel Vögel, Fledermäuse).
Sie wollen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. beseitigen oder zurückschneiden.
Wenn es sich um einen Baum handelt, brauchen Sie die Ausnahmegenehmigung nur, wenn der Baum außerhalb eines Waldes, einer Kurzumtriebsplantage oder einer gärtnerisch genutzten Fläche steht.
Für einen schonenden Form- oder Pflegeschnitt brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung. Sie müssen aber darauf achten, dass Sie keine Nester freilegen oder anders Individuen oder Lebensstätten beschädigen. Sonst können Sie eine Ordnungswidrigkeit begehen.
Bevor Sie einen Baum, eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz in der Zeit vom 01. März bis 30. September beseitigen oder zurückschneiden, müssen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde eine Befreiung beantragen.
Darin schildern Sie der Behörde, welche Art Gewächs Sie beseitigen oder zurückschneiden wollen, außerdem den Standort und den Zeitpunkt. Sie müssen zudem begründen, weshalb eine Befreiung für Sie nötig ist.
Die zuständige Behörde entscheidet dann, ob Sie eine Befreiung erhalten. In Nationalparken und Biosphärenreservaten ist das Nationalparkamt beziehungsweise das Biosphärenreservatsamt zuständig.
Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung sollte von Ihnen rechtzeitig vor Beginn der geplanten Maßnahmen gestellt werden.
Die Ausnahmegenehmigung muss Ihnen vorliegen, bevor Sie das Gewächs beseitigen oder zurückschneiden. Andernfalls kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden.
- Verbot der Beseitigung oder des Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums; Ausnahmegenehmigung
- Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen im Zeitraum 1. März bis 30. September verboten und nur in Ausnahmen möglich
- Ausnahmegenehmigung muss beantragt werden
- zuständig: Gemeinden
- Zuständig: Untere Naturschutzbehörde (Kreise und kreisfreie Städte) beziehungsweise Großschutzgebietsverwaltung (Nationalparkämter / Biosphärenreservatsämter)
Untere Naturschutzbehörde der Landkreise oder der kreisfreien Städte oder Großschutzgebietsverwaltung Biosphärenreservatsämter, Nationalparkämter)
- Schriftform erforderlich: nein
- Formlose Antragstellung möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein