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Immissionsschutz: Genehmigung für die Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99063001006001, 99063001006001 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063001006001, 99063001006001

Leistungsbezeichnung

Immissionsschutz: Genehmigung für die Änderung von genehmigungsbedürftigen Anlagen beantragen

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung für wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Änderung der Beschaffenheit (Synonym), Überschreitung der Anlagegröße (Synonym), wesentliche Änderung (Synonym), Änderung der Lage (Synonym), Änderung des Betriebs (Synonym), Nachteilige Auswirkungen (Synonym), Überschreitung von Leistungsgrenzen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

Verrichtungsdetail

für wesentliche Änderung

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern 17.07.2024

Teaser

Wenn Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage wesentliche Änderungen vorzunehmen, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.

Volltext

Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen?

Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Wenn diese zudem auch für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erheblich sind, bedarf es hierfür einer Genehmigung.

Eine Genehmigung ist zudem immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen die Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße erreicht werden. Deshalb müssen wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden.

Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn:

  • durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
  • die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.

Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.

Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, ist eine Anzeige der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Unterlagen
  • Erläuterungen zur Anlage/Vorhaben
  • Sonstige Unterlagen (ggf. bei der zuständigen Behörde erfragen (ELiA-Checkliste))

Voraussetzungen

Sie müssen nachweisen, dass Sie bei der Änderung der Anlage die Pflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen werden.

Dem Vorhaben dürfen keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange entgegenstehen.

Kosten

Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand.  Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Teilgenehmigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage bei der zuständigen Behörde beantragen möchten, müssen Sie zunächst die Antragsunterlagen vollständig einreichen.

Sie können dies schriftlich oder elektronisch erledigen. Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch, prüft diesen auf Vollständigkeit und beteiligt gegebenenfalls weitere Fachbehörden.

Bei Bedarf wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.

Bearbeitungsdauer

6 Monate für das förmliche Verfahren
3 Monate für das vereinfachte Verfahren

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Kurztext

  • Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG; Genehmigung für wesentliche Änderung
  • Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor,
    • wenn durch die Änderung
      • der Lage,
      • der Beschaffenheit oder
      • des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und
      • diese für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen entsprechend des Bundesimmissionsschutzgesetzes erheblich sein können.
  • Eine Genehmigung ist immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder Erweiterung des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage Leistungsgrenzen oder Anlagegrößen erreicht werden.
  • Antrag: elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung (EliA) oder schriftlich
  • zuständig: immissionsschutzrechtliche Behörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5

Formulare

nicht vorhanden