Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Aufenthaltserlaubnis: Änderung der Auflagen zur Beschäftigung beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99010030011001, 99010030011001 Typ 2/3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010030011001, 99010030011001

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis: Änderung der Auflagen zur Beschäftigung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3b

Begriffe im Kontext

Auflage aufheben (Synonym), Flüchtling (Synonym), Aufenthaltserlaubnis (Synonym), Asylberechtigte (Synonym), Aufenthaltstitel (Synonym), Blaue Karte (Synonym), Auflage löschen (Synonym), Auflage (Synonym), Nebenbestimmung (Synonym), Arbeitgeber ändern (Synonym), Wechsel des Arbeitgebers (Synonym), Beschäftigung ändern (Synonym), Asylberechtigter (Synonym), Schutzberechtigter (Synonym), elektronischer Aufenthaltstitel - eAT (Synonym), Schutzberechtige (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

der Auflagen zur Beschäftigung

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) sind und den Arbeitgeber wechseln möchten, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Volltext

Wenn Sie als ausländische Person der Beschäftigungserlaubnis für eine bestimmte Art von Beschäftigung oder einem bestimmten Arbeitgeber unterliegen, können Sie bei einem Arbeitgeberwechsel in eine andere Firma unter bestimmten Voraussetzungen diese Beschäftigungsauflage ändern lassen. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Das Ergebnis ist in den meisten Fällen von der Zustimmung der an der Entscheidung beteiligten Bundesagentur für Arbeit abhängig.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen beziehen sich immer auf den jeweiligen Arbeitgeberwechsel. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
Zu den nachfolgend genannten Unterlagen gilt das oben Gesagte und die zuständige Ausländerbehörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anfordern.

Ausländische Person, die einer Beschäftigungserlaubnis unterliegt, mit einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung

  • Erwerbstätigkeit
    • Arbeitsvertrag
    • die letzten drei Gehaltsabrechnungen
  • Studien- oder Ausbildungsplatz
    • Ausbildungsvertrag
    • Bestätigung der Arbeit gebenden Person, dass die Ausbildungsstelle angetreten worden ist
    • Studienbescheinigung
    • Integrationskurse
    • Berufssprachkurse
    • Qualifizierungsmaßnahmen
    • Weiterbildungsmaßnahmen
  • Wohnort im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde
    • Meldebescheinigung oder Mietvertrag und Einzugserklärung vom Vermieter

Voraussetzungen

Ausländische Person, die einer Beschäftigungserlaubnis unterliegt

  • ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen
  • Ausbildungs- oder Studienplatz oder Arbeitsvertrag (Entwurf reicht aus)
  • Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Zuwanderungsbehörde
  • in Deutschland anerkannter Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums

Kosten

Kostenhöhe (variabel): von 50,00 bis 98,00 EUR

Vorkasse: Nein

Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr

Bemerkung: Befreiung und Ermäßigung siehe Aufenthaltsverordnung

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie die Änderung einer Beschäftigung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, müssen Sie hierfür zunächst einen Antrag bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde stellen. Schicken Sie mit Ihrem Antrag auch eine Kopie Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis mit und beschreiben Sie, welche Auflage Sie wie ändern möchten.
  • Die Ausländerbehörde wird Ihnen dann mitteilen, welche Unterlagen sie von Ihnen benötigen.
  • Reichen Sie daraufhin die geforderten Unterlagen vollständig bei Ihrer Ausländerbehörde ein.
  • Die Ausländerbehörde prüft dann Ihren Antrag und bittet in der Regel die Bundesagentur für Arbeit um Einverständnis.
  • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie entweder einen Termin, einen neuen Aufenthaltstitel per Post oder einen Bescheid mit Ablehnung.

Bearbeitungsdauer

1 bis 3 Monate

Bemerkung: Die Dauer ist abhängig von der Auslastung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit.

Frist

Es gibt keine Fristen, allerdings sollten Sie überlegen, einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen, wenn Ihr alter Titel nur noch wenige Monate gültig ist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis mit Nebenbestimmungen; Änderung der Auflagen zur Beschäftigung
  • Zielgruppe: sonstige ausländische Personen, mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit
  • Unterlagen:
    • Kopie des neuen Arbeitsvertrags (Entwurf reicht)
    • Ausbildungsvertrag
    • Bestätigung der Arbeit gebenden Person, dass die Ausbildungsstelle angetreten worden ist
    • Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Stellenbeschreibung“
    • Meldebescheinigung oder Mietvertrag und Einzugsbestätigung vom Vermieter
    • soweit vorhanden: Anerkennungsbescheid zur Berufsqualifikation & Nachweis der Berufsqualifikation
    • soweit vorhanden: Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung
    • bei selbstständigen Tätigkeiten: Nachweise zur Finanzierung der Umsetzung
    • Pass
  • Voraussetzungen:
    • Hauptwohnsitz im jeweiligen zuständigen Ort
    • Arbeitserlaubnis ist auf eine Firma beschränkt und die Firma soll gewechselt werden
    • Antrag
  • zuständig: Ausländerbehörde

Ansprechpunkt

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Zuständige Stelle

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Formulare

nicht vorhanden