Tankstelle: Inbetriebnahme anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Bundes-Immissionsschutzgesetz (Synonym), Betreiber (Synonym), BImSchG (Synonym), Luftschadstoffe (Synonym), Kraftfahrzeuge (Synonym), BImSchV (Synonym)
- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung
Fachlich freigegeben am
10.03.2025
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
- § 5 Absatz 1 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
- Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung (ImmSchZustLVO M-V)
Sie möchten eine Tankstelle in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies vorab bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie eine Tankstelle in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher der zuständigen Behörde anzeigen.
- Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde ein
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige
- Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
- Anlage zur Betankung von Kraftfahrzeugen (Tankstelle) Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
- Tankstellen sind vor der Inbetriebnahme vom Betreiber bei der zuständigen Behörde anzuzeigen
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
- zuständig in Mecklenburg-Vorpommern: Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein