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Futtermittelunternehmen: Zulassung beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99118061007000, 99118061007000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99118061007000, 99118061007000

Leistungsbezeichnung

Futtermittelunternehmen: Zulassung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Verbraucherschutz (118)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Nach EU-Recht ist für bestimmte Tätigkeiten des Futtermittelunternehmens eine Zulassung durch die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde erforderlich.

Volltext

Nach EU-Recht stellen Futtermittelunternehmer sicher, dass alle seiner Kontrolle unterstehenden Betriebe (jede Anlage eines Futtermittelunternehmens) bei der zuständigen Behörde zugelassen sind.

Nach Bundesrecht stellen Futtermittelunternehmer sicher, dass sie für bestimmte Tätigkeiten durch die zuständige Behörde zugelassen sind.

Der Antrag auf Zulassung hat schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Zulassung sind die Angaben im Antragsformular sowie abhängig von der beantragten Tätigkeit gegebenenfalls bestimmte Nachweise erforderlich.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung sind Angaben zum Betrieb und zur Tätigkeit im Antragsformular.

Sie müssen die erforderlichen Nachweise beibringen.

Sie erfüllen die einschlägigen Vorschriften.

Sie bezahlen die Gebühren für die Zulassung.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 490€ - 1.970€
für die Zulassung von Betrieben gemäß § 29 Futtermittelverordnung, je Betriebsstätte
Verwaltungsgebühr: 62€ - 500€
für die Registrierung und Zulassung gemäß Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV, Kapitel III Abschnitt B und D, Kapitel IV Abschnitt D und E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Verwaltungsgebühr: 490€ - 2.460€
für die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 und nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 141/2007

Verfahrensablauf

Die Zulassung beantragen Sie schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail bei der zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde.

Die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde prüft Ihren Antrag. 

Die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde wird eine Besichtigung vor Ort durchführen.

Wenn Ihr Betrieb alle Anforderungen erfüllt, stellt die zuständige Behörde einen Zulassungsbescheid sowie einen Gebührenbescheid aus.

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)

Frist

Die Zulassung des Betriebes muss vor Aufnahme der Betriebstätigkeit beantragt werden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch 
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Zulassungsbescheid/Gebührenbescheid.

Kurztext

  • Zulassung nach Artikel 10 der Futtermittelhygiene-Verordnung ist erforderlich für 
    • Herstellung von Mischfuttermittel für das Inverkehrbringen oder ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen die Futtermittelzusatzstoffe enthalten und die in Anhang IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 aufgeführt sind,
    • Herstellung und / oder Inverkehrbringen von Vormischungen, die unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen hergestellt wurden und die in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 aufgeführt sind,
    • Herstellung oder Inverkehrbringen von Futtermittelzusatzstoffe, welche unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallen und im Anhang IV Kapitel 1 aufgeführt sind,
  • Zulassung nach Verordnung (EG) Nr. 141/2007 (ABl. L Nr. 43 S. 9), für die Herstellung oder das Inverkehrbringen von Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“
  • Zulassung nach Art. 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 (ABl. L Nr. 229 S. 1), für die Herstellung von „Hochkonzentraten“ (Diätergänzungsfuttermittel mit einem höheren Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen als dem 100-fachen des festgelegten Höchstgehaltes in Alleinfuttermitteln) die Zusatzstoffe gemäß Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 (= Vitamin A oder D, Kupfer oder Selen, Kokzidiostatika/Histomonostatika) enthalten.
  • Zulassung für eine oder mehrere der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten:
    • die Verarbeitung von rohen, pflanzlichen Ölen (Betriebe, die unter die Verordnung EG Nr. 852/2004 fallen, sind ausgenommen);
    • die Herstellung von oleochemischen Fettsäuren;
    • die Herstellung von Biodiesel und das Inverkehrbringen der Nebenprodukte als Futtermittel;
    • das Mischen von Fetten.
  • Zulassung für die Dekontaminierung von Futtermittel nach Verordnung (EG) Nr. 786/2015 Artikel 6 Absatz 1 i.V.m. Art. 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.
  • Zulassung als Futtermittelunternehmer, welche Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnisse herstellen, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen (Artikel 13 Verordnung (EU) 2019/4) 
  • Zulassung zur Trocknung von Grünfutter, Lebensmitteln oder Lebensmittelresten unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase zur Herstellung von Futtermittel (gemäß Futtermittelverordnung § 17 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 2);
  • Zulassung von Betrieben, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen (gemäß Futtermittelverordnung § 17 Absatz 3 i.V.m. § 18 Absatz 3);
  • Zulassung als Drittlandsvertreter (gemäß Futtermittelverordnung § 17 Absatz 4 i. V.m. § 18 Absatz 4)
  • die Zulassung ist schriftlich per E-Mail oder per Post zu beantragen 
  • zuständig: Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF)
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF)

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein 
Persönliches Erscheinen nötig: Nein