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Sonn- und Feiertagsarbeit im Reisegewerbe: Ausnahmegenehmigung beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99050026001001, 99050026001001 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050026001001, 99050026001001

Leistungsbezeichnung

Sonn- und Feiertagsarbeit im Reisegewerbe: Ausnahmegenehmigung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Besondere Bedürfnisse (Synonym), Arbeitszeit (Synonym), Feiertagsarbeit (Synonym), Sonntagsarbeit (Synonym), Sicherung der Beschäftigung (Synonym), Gemeinwohl (Synonym), Unterbrechung (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Sonntagsbetrieb (Synonym), Feiertagsbetrieb (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

im Reisegewerbe

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.07.2015

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Das Anbieten von Waren (Feilbieten) und gastgewerblichen Tätigkeiten im Reisegewerbe sind von der Sonn- und Feiertagsruhe ausgenommen. Weitere Ausnahmen können beantragt werden.

Volltext

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, müssen Sie grundsätzlich die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes sowie des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage beachten. Eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gilt für das Anbieten (Feilbieten) von Waren sowie für gastgewerbliche Tätigkeiten im Reisegewerbe. Außerdem gelten die Ausnahmebestimmungen für selbstständige Gewerbetreibende, die andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsuchen.

Weitere Ausnahmen müssen auf Antrag durch die zuständige Behörde ausdrücklich zugelassen sein.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • Handelsregisterauszug
  • Reisegewerbekarte
  • ggf. Unterlagen, die das Vorhaben dokumentieren

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Verwaltungsgebühr: 38€ - 74€

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Unter einem Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, zum Beispiel Inhaber eines Marktstandes, Schausteller oder „fliegende Händler“. Ein Reisegewerbe betreiben Sie dann, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Terminabsprache außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren oder Dienstleistungen anbieten. Für den Betrieb eines Reisegewerbes benötigen Sie eine Erlaubnis, die Reisegewerbekarte.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

Sonn- und Feiertagsausnahmen im Reisegewerbe bedürfen in bestimmten Fällen ausdrücklich der Genehmigung.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

örtliche Gewerbeämter

Formulare

nicht vorhanden