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Anlagen die nichtionisierende Strahlung aussenden Überprüfung

Mecklenburg-Vorpommern 99003032074000, 99003032074000 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003032074000, 99003032074000

Leistungsbezeichnung

Anlagen die nichtionisierende Strahlung aussenden Überprüfung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

Solarium (Synonym), Solarien (Synonym), Sonnenstudio (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Überprüfung (074)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.07.2018

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie Solarien im Rahmen eines Sonnenstudios oder im Bereich von sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen, wie z. B. Hotels oder Fitnessclubs betreiben, müssen Sie bestimmte Pflichten erfüllen. Diese werden durch das zuständige Gesundheitsamt überwacht. Die Erstüberwachung erfolgt nach Inbetriebnahme und danach im fünfjährigen Rhythmus oder anlassbezogen.

Als Betreiber müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Minderjährige keinen Zugang zu den Solarien bekommen.

Die Pflichten für Solarienbetreiber ergeben sich aus der UV-Schutzverordnung gemäß § 5 Abs. 2 NiSG:

  • beim Betrieb der Anlagen dürfen bestimmte Grenzwerte an den Anlagen nicht überschritten werden
  • die Anlagen müssen in zeitlichen Abständen einer technischen Überprüfung unterzogen werden
  • die Betreiber müssen Beratungs- und Informationspflichten wahrnehmen
  • an den Anlagen/ in den Kabinen müssen Warnhinweise angebracht werden
  • die im Betrieb tätigen Personen müssen bestimmte fachliche Anforderungen erfüllen
  • der zuständigen Behörde gegenüber müssen bestimmte Nachweise erbracht werden
     

Zudem müssen den Benutzern UV-Schutzbrillen zur Verfügung gestellt werden, die entweder der DIN EN 170 Schutzstufe 2-5 (2001) oder DIN EN 60335-2-27 (VDE 0700-27) (2009) entsprechen. Diese Anforderungen dienen dem Schutz der Menschen und müssen zwingend eingehalten werden.

Vom Betreiber muss fortlaufend ein Geräte- und Betriebsbuch geführt werden. Im Gerätebuch werden alle Geräteinformationen festgehalten sowie die Wartungsintervalle eingetragen. Im Betriebsbuch werden Informationen zum Betrieb und Personal sowie die tatsächlich durchgeführten Reparaturen und Wartungen dokumentiert.

Die fachliche Eignung, die nach der neuen Verordnung nachgewiesen werden muss, erhalten die Betreiber und das Personal durch zwingend vorgeschriebene Schulungen und eine Fortbildung im Abstand von fünf Jahren. Diese dient dazu, hinsichtlich der Risiken aufzuklären, den jeweiligen Hauttyp festzulegen und so die Strahlendosis auszuwählen. Die Schulungen können nur bei zugelassenen Anbietern durchgeführt werden, nach Abschluss wird ein Nachweis erteilt. Gleichwertige Nachweise und Unterlagen aus EU-Mitgliedstaaten oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsabkommens werden anerkannt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Gewerbeanmeldung; gegebenenfalls Betriebsanlagengenehmigung
  • Einhaltung der Anforderungen des NiSG und der UVSV
  • Anwesenheit einer als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierten Person während der Betriebszeiten

Kosten

Die Überwachung ist kostenfrei, bei Nachkontrollen aufgrund von Mängeln fallen Gebühren entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitswesenkostenverordnung - GesKostVO M-V) an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

13 Wochen

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

Die Überwachung der Solarien erfolgt gemäß Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSGZustVO MV) durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die örtlichen Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt.

Formulare

nicht vorhanden